Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

6°1 
Se. Königl. Masestát haben vermoͤge Allerh#hsten Dekrets vom heutigen 
Tage allergnäddigst geruht, zu Procuratoren 
1.) bei dem Ober, Tribunal: 
den bisherigen Ober-Trib. Procurator D. Gmelin,) so wie die bisherigen 
fünf ältesten Oberfustiz'Procurarere „-Schweiter) Georgii, Moser 
den ältern, Müller und Mörickee ». 
2.) bei dem Appellations-Gerichts-Hofe zu Ulm: 
die bisherigen Oberjustiz-Procuratoten Erbe, Frank und Chambon, 
sodann die Advokaten Friedel, Woblbach und Capl in Um, und 
5.) bei dem Appellations-Gerichts-Hofe zu Tübingen: „ 
die übrigen Oberjustiz= Prbeunstoren D. Schott, Moser den füngern, 
FJFeuerlein und DS chmidlin, desgleichen, den Mrraten Rapp zu 
Sindelfingen). und den unterm ½y. d. M. in die Jabl. der Königl. Udvoke- 
ten dufgenomeinen August Holh zu. Rotfenbu0ctékék. 
in ernennen. Stuttgart, den 29. Dec. 13117. Königk. Justiz Ministerium. 
Den Transport von Flüchte auf den Strahen von Enzberg nach Nebe#bürg betreffend. 
Man Hindet sich veranlaßee hiemse zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu ma- 
chen, daß zwar den Königlichen Unterthanen gestattet sey, Früchte, welche sse. von 
einem Theil des Koäuigreichs in den andern bringen wollen, auch vuf der, von 
Enzberg durch das Badensche über Pforzheim nach Neuenbürg ziehetdem Straße zu 
verführen, daß aber in sedem solchen. Falle die, in. . 9. der GeneralVerordnung 
vom 30. v. M. für die, durch das Hohenzollernsche Gebiet passirenden Früchte vor- 
geschriebene, Vorsschts-Maaßregel beobachtet :# miehin von dem. Beamten des Abfuhr= 
ortes ein schriftliches. Zeugniß, über die Gatkung und Qugntität der Früchte ausge- 
stellt, dasselbe sowohl an der diesseitigen Gränze als beh dem Beamten des Ablade- 
Orts vorgewiesen, sofort von diesem Pramten die Ladung untersucht, und die Rich- 
tigkeit des Erfunds auf dem, JZeugniß beurkundet, hierauf aber letzteres, dem Orts= 
vorsteher, der es ausgestelle hat, zurückgebracht oder zurückgeschickt wärden musse. 
Stuttgart, den 17. Dec. 1817. Erlr uer-Collegium.“ 
Die Ausfahr von Kochzerste, Malz und den verschiedenen Gaftungen von Mehl betr. "„ 
Dnurch. eingekoinmene Aufragen Keht man sich eranlaßt, hiemit zur allgemeinen. 
Nachachtung bekannt zu machen daß die in der General-Verordnung vom go. v. 
M. enthaltenen Verfügungen wegen der. Früchte= und Mehlausfuhs auch auf gerän- 
delte oder Kochgerste und Malz) so wie auf alles Mehl, mithin auch auf Gries, 
Grüze, Stärkemehl und Puder anzuwenden. sepen. Stuttgart., den 18.8 Dec. 1327. 
. - .« 1-S.x«knggllps'mm« 
Vik·«lzdi"sstsiguifgxsecOdtksokiMDbevsccifeiikemkersMiyetimsttindCaglldgetbetktssead. 
Se. Königl. Masestt haben vermög höchster Resolution. gy 18. dieses 
Monats gnädigst verordnet daß das Ober-Zollamt Creglingen mit dem Ober-Zollamt 
Mergentheim vereinigt) und solches nebst dem Ober= Uecise= Ame Mergentheim dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.