Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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zurückgehalten wird. Der Eingangszoll wird nicht erhoben, wenn das Schiff 
durch Feuer oder Schiffbruch zugrunde geht. 
Die Scheine, welche die Verpflichtung zur Wiederausfuhr der Schiffe 
oder zur Zahlung des Eingangszolls enthalten, sollen von jeder Gebühr be- 
freit sein. 
Während des Aufenthalts des Schiffes in Rußland wird der Schiffs- 
eichschein von den russischen Zollbehörden in Verwahrung genommen. 
Zu Artikel 20. 
Die vertragschließenden Teile werden einander im Eisenbahntarifwesen, 
insbesondere durch Herstellung direkter Frachttarife, tunlichst unterstützen. Namentlich 
sollen solche direkte Frachttarife nach den deutschen Häfen Danzig (Neufahrwasser), 
Königsberg (Pillau) und Memel zur Vermittelung sowohl der Ausfuhr aus als der Ein- 
fuhr nach Rußland den Bedürfnissen des Handels entsprechend eingeführt werden. 
Zugleich sollen die Frachtsätze für die im russischen Eisenbahntarif zum 
Getreide gerechneten Artikel sowie für Flachs, Hanf und Holz von den russischen 
Aufgabestationen bis zu den oben erwähnten Häfen nach denjenigen Bestimmungen 
gebildet und unter die am Transport beteiligten deutschen und russischen Bahnen 
verteilt werden, welche für die nach den Häfen Libau und Riga führenden 
russischen Eisenbahnen jetzt in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Dies 
gilt auch für den Fall einer  Reexpedition. Die außer den Frachtsätzen erhobenen 
Zuschläge (Nebengebühren) sollen in gleicher Weise gebildet und der Betrag der- 
selben nach den russischen Vorschriften unter die beteiligten Linien verteilt werden, 
wobei man darüber einverstanden ist, daß nur eine einzige Grenzgebühr, die 
den deutschen und russischen zur Grenze führenden Bahnen zu gleichen Teilen zu- 
fällt, erhoben werden darf. 
Die zur Zeit bestehenden besonderen Bestimmungen zur Regelung des Wett- 
bewerbs zwischen Königsberg und Danzig bleiben in Kraft. 
Tarifvergünstigungen, welche auf den Eisenbahnen Deutschlands oder Ruß- 
lands für eine bestimmte Ware im Falle ihrer Einfuhr über einen Seehafen 
gewährt werden, sind auf Verlangen der betreffenden Regierung für die Beförderung 
entsprechender Erzeugnisse des anderen Landes auf den von der Landgrenze aus- 
gehenden Eisenbahnen von der Grenzstation bis zur Empfangsstation zur Verfügung 
zu sicllen. In diesem Falle wird das Maß der Vergünstigungen, auf den Kilo- 
meter bzw. auf die Werst berechnet, im Verkehr über die trockene Grenze das 
gleiche sein wie im Verkehr über den Seehafen.
	        
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