Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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IV.  Anweisung  zur  genauen  Aufsicht  der  Forst-Beamten,
§.  28.  Belohnung  für  die  Entdeker  eines  Waldbrandes.  #

Diejenigen,  durch  deren  Nachläßigkeit  oder  Schuld  die  frühere  Emdekung  einer  Uebertretung
  dee  vorliegenden  Geseze  oder  eines  wirklichen  Waldbrandes  verzögert  wird,  werden
als  Theilnehmer  des  Verbrechens  angesehen  und  behandelt  werden,  so  wie  denjenigen,  welche
zur  Eutdekung  eines  boshaften  oder  schuldhaften  Uebertreters  derselben,  und  so  zur  Berhütung
  der  Folgen  seiner  Schd-haachsen  eits  Prämie  gen  fünfzig  Gulden,  unter  Ver-·

  «.  Namens,  hierdurch  ausgesezt  seyn  solle.
schweigung  ihres  *7  S.  20.  Vistnho  97  o

Die  Ober-Forstämter  sind  dafür  verantwortlich,  daß  sie  vorzüglich  bei  anhaltend  warmer
  Witterung  durch  ihre  untergebenen  Förster,  Waldknechte,  Waldstreifer  2c.,  diejenigen
Wald  Revieren,  wo  am  meisten  von  einer  Feuersgefahr  zu  befurchten  ist,  so  wie  auch
sinnliche  in  den  Waldungen  beschäfeigee  Personen  nnausgesezt  visttiren  und  hüten  lassen,
und  jedes  entdekte  und  angezeigte  Vergehen  gegen  diese  Verordnungen  ungesäumt  untersuchen
und  bestrasen,  oder  nach  Gestalt  der  Umstände  solches  an  die  betreffende  Behdrde  berichten.

(Der  Beschluß  folgt.)  228

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Kdncgkz  Decxetvomo  AUZUDD  HAIZEIBTIZUITUFRH  und  Gräfl.  Justiz-Kanzleien
Se.  Königl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruhr,  durch  eine  allerhöchste  Resolution  vom

o.  Aug.  in  Beziehung  auf  den  Wi  kungskreis  der  Fürstl.  und  Gräfl.  Justiz-Kanzleien  und
Patrimonial=  Beamten  folzende  Bestimmungen  festzusezen:

1)  Es  sollen  sich  diese  Justiz=  Kanzleien  nur  mit  Entscheidung  der  Civil-Rechtsstreitigkeiten
  befassen,  und  zwar.

a)  in  Sachen,  weiche  durch  Appellationen  von  den  Sentenzen  der  Patrimonial-Beamten
an  sie  gebracht  werden,  in  zweiter  Instanz;  «  .

b)  in  Fällen  aber,  we  die  Mitglieder  und  das  Personal  der  Justiz-Kanzleien.,  die  höhere
Dienerschaft  der  Fürsten,  die  Geistlichen,  und  die  Patrimonial:  Beamten  belangt  werden,
  in  erster  Instanz  sprechen.

2)  Die  Patrimenial-Beamte  stehen  in  Hinsicht  auf  die  -  zur  Cioil-Gerichtsbarkeit  gehöricen
  Gegenstände  unter  den  Justiz-Kanzleien,  in  Ansehung  der  Criminal=  Gerichtsbarkeir
aber  unter  dem  ersten  Senat  des  Ober-Justiz-Collegii,  an  welchen  sie  ihre  Berichte  in  den
greigneten  peinlichen  Fästen  zu  erstatten  haben.  «  «

3)  Da  die  Handhabung  der  Polizei  den  Kreis-Hauptlenten  übertragen,  und  die  niedere
  Orts-Polizei  den  Patrimonial-Beamten  überlassen  ist,  so  gehören  polizeiliche  Gegenstinde
  nicht  zum  Nessert  der  Justiz-Kanzleien.  .

Königl-thokutiosnxvvmCis-Aus-dOUNMIsdekaMkLUndGräsi.Justizråth-ttnd--der---
  Patrimonkal-Beamten  betr.  «  ·«.

Sr.söttkgkxRai..haben»-»den»RangdersFürsthnndGrcksi;Justizråtheunddek
Fürstl.,  Graͤfl.  und  Adelichen  Patrimonial-Beamten  durch  eine  allerhoͤchste  Resolution  vom
.  Ang.  dahin  zu  bestimmen  geruht,  daß  beide  in  der  XIil.  Klasse  des  Rang-Reglements,

und  zwar  erstere  nach  den  Stabs-Beamten,  lezcere  sber  nach  den  Titular-Räthen  locire
werden  sollen,