Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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ogleich — die übrigen aber so bald als immer möglich, jedoch längstens am 1. Febr. 
d. J. ihre Stellen bei denselben antreten sollen. Stuttgart, den 4. Jan. 1878. 
Konigliche Organisations-Vollziehungs-Commiss#on: 
Maugcler. 
Denjenigen, welche die ihren Eingaben bei der Organisations-Vollzichungs- 
Commission beigeschlossenen Original-Dokumente zurückzuerhalten wünschen, wird 
biemit bekannt zemacht, daß sie sich deßhalb bis zum 16. d. M. an die Kanzley der 
Commissien in dem alten Schlosse hierselbst zu wenden haden, welche ihnen jene 
gegen Quittung zurückstellen wird. Stuttgart, den 6. Januar 1878. 
' Königl. Drzanisgtiono Voltziehungo-Commissn. 
aucler. 
Se. Königl. Majestät haben vermöge allerhöchster Entschließung vom 5o. 
Dec. 13817 den zur Regierung nach Ulm bestimmt gewesenen, Oberamtmann von Ell- 
wangen Regierungs-Rath Gros, zur Retardaten-Commission verseht, und dagegen 
den Oberamtmann Hofrath Rummel zu Oehringen, zum zweiten Rath bei der Re- 
gierung in Ulm zu ernennen geruht. tuttgart, den 31. Dec. 1817. 
" Koͤnigl. Organisations-Vollziehungs-Commission. 
Maucler. 
Vorläufige Anordnung einer gemeinschaftlichen Rekrutirungs= Commission. 
Vermöge allerhöchster Entschließung vom 26. Dec. d. J. ist die Leitung aller 
auf die Rebrutirung Bezug habenden Geschäfte vorlaͤufig einer, aus Mitgliedern der 
Ober-Regierung und der bisherigen Rekrutirungs-Sektion des Kriegs-Departements 
bestehenden, von beiden Ministerien des Innern und des Kriegswesens abhängigen 
Commission übertragen worden. « « 
Die Koͤniglichen Beamten haben daher alle bisher an die Rekrutirungs- und 
Justiz-Sektion des Kriegs-Departements in Rebrutirungs-Angelegenheiten erstat- 
teten Berichte an obige Behörde unter der Aufschrift: « 
· an die Koͤnigliche Rekrutirungs-Commission, 
zu erstatten, und die erforderliche Weisungen und Resolutionen, unter Beobachtung 
der bisherigen Vorschriften, bei solcher einzuholen. 
Stuttgart, den 30. Dec. 1317. - 
Ministerium des Innern und des Kriegswesens. 
Bestimmung wegen Einsendung gedruckter Schristen gleich nach deren Erscheinung au den Studienrath. 
Se. Königliche Majestät haben in Bezichung auf die, in dem Gesebe über 
die Preffreiheir vom 30. Jan. v. J. . 17 angeordnete Einsendung von Eremplaren 
der in den inländischen Buchdruckereien gedruckten Schristeu an die für das Studien- 
wesen niedergesente Central-Stelle, vermöge höchster Resolution vom 50. Dec. v. J. 
solgende nähere Bestimmungen zu geben geruht: 
u.) Die Einsendung jedes dieser Eremplare muß bei Vermeidung der in jenem 
Gesee bemerkten Strafe von 5 Reichsthalern unmittelbar nach vollendentem
	        
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