100
der Beschaͤl-Platten datauf Ruͤcksicht genemmen worden, daß die Pferdehalter durch
keine zu weite Entfernung von den Beschal Orten abgehalten ##nd füglich zu den
bestimmten Stunden ihre Stuten zum Belegen bringen zu konnen.
.(1..°0) Den Beschäál= Knechten und den auf seder Beschäl-Platte angestellten
örtlichen Aufsehern ist bei strenger Ahndung eingeschärft, daß ste ohne höhere Legi-
timation zu keiner Stute einen andern Hengst,) als der ihr zugeschrieben worden
ist, zulassen, und es steht namentlich hierüber den Stuten-Eigenthümern, die
ohnehin gewöhnlich nicht richtig zu beurtheilen vermögen) welcher Hengst für ißre
Pferde der geeigentste ist, keine Wahl zu. «
11) Hengsten von dem Landbeschälerstalle dürfen nie Stuten zugetheilt werden,
welche mit Gebrechen, die auf die Nachkommen sich fortoflanzen, behaftet sind.
Uls dergleichen Gebrechen s#nd namentlich grüner Staar, (Glaucoma) Sypath,
(Exostosis supersciei internae tarsi) und Leisten (Exrostosis secundae phalangis
digitorum) zu berückschtigen.
:) Es ist bei Strafe eines kleinen Frevels dem Eigenthümer einer Stute,
welsche von Landgestüts. Hengsten schon besprungen worden ist, verboten, dieselbe
von dem Hengst eines Privat-Beschälhalters probiren oder beschälen zu lassen, es
wäre denn, daß jene zuvor wenigstens dreimal von Hengsten der Landes Anstalt
belegt worden wäre ) und nicht aufgenommen hätte.
Der Pferds= Sigenrhümer muß sich bei Vermeidung obiger Strafe, bei dem
Beschabaler durch ein schriftliches Zeusniß des Aufsehers der Beschälplatte hierüber
ausweisen.
15) Den Ober- und Unter-Beamten in den Orten wo Beschäl-Platten an-
gelegt sind, ist die Oberaufscht uͤber die Beschaͤl--Knechte, ihre Aufführung und
daruͤber aufgetragen, daß sie die Pfeedehalter welche ihre Stuten zum Belegen
vorführen, ohne den einen ver dem andern zu begünstigen, auf gleiche Art, und
zwar die zuerst angekommenen vor den andern abfertigen) auch sich der Annahme
eines Trinkgeldes oder einer Belohnung enthalten. .
Die Königlichen Beamten haben deswegen die Aufseher über die Beschäl-Platte,
welche für Ueberschreitungen in dieser Hinssccht verantwortlich sind, zur genauen
Aufmerksamkeit und Anzeige bemerkter Ungebühr anzuhalten. " „ 4
% Jeder BeschäálKnecht hat nach beendigter Beschälzeit bei seiner Jurückkunft ein
Zeugniß über sein Betragen und seine Aufführung von demjenigen Beamten? der
die Aufsscht über die Beschäl-Platte geführt, dem Land-Ober-Stallmeister vorzulegen.
14) Jeder Stutenbesitzer, dessen Stute von Hengsten des Landbeschälerskal#s
belegt worden ist, hat an dem Tag, an welchem jene ein Fohlen zur Welt bringt,
dem Orts-Vorgesezten und dieser, wegen des Einzugs der Beschäl= Gebühr, dem
um Beame die Anzeige zu machen) von welchem Geschlecht das gefallene
Fohlen fei. - .«..2 »-