Nro. 16. 1818. vs
Könislich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 21½. Mäcz.
Khnigl. Berordnung, die künftige Behandlung der Gesuche um Wiederhenstellung der hürgerlichen
Sbre betreffend.
Es ist durch die unter dem -7. Juni 180). in Betreff der damaligen Organi-
sation des Departements des Innern, ergangene Verordnung (Staats= und Ne-
Perungs latr des gedachten Jahrs Nro. 46.) unter anderen) bis dahin bei den
egiminalstellen verhandelten, durch diese Verordnung an die Gerichts-Behörden
überwiesenen Gegenständen auch die Wiederherstellung der bürgerlichen Ehre dem
Geschäfts-Kreise des Königlichen Ober-Justig, Collegium zweiten Senats zugetheilt-
worden) und es sind in dieser Gemäsheit seither alle Restitutions-Gesuche dieser Urt
von der erwähnten Gerichtsstelle behandelt und der Regel nach für sich erledigt
worden.
Da wir jedoch nicht für angemessen halten, daß über Gesuche um Wiederherstellung
der bürgerlichen Ehre fernerhin von den Civil-Gerichtshöfen erkannt, und überhaupt
dieselbe von irgend einer Staats-Behörde, ohne landesherrliche Genehmigung, ertheilt
werde, vielmehr nach allgemeinen Rechts-Grundsätzen eine solehe Bewitigung nur
vom Regenten selbst, noch vorgängiger justizmäßiger Prüfung, auszugehen vermag;
So verordnen Wir hiermit, nach Uahbrung Unsers Geheimen-Raths, daß von nun
an alle dergleichen Gesuche aueschließlich bei Unserem Justiz-Ministerinm vorgebracht,
von diesem sofort in sedem einzelnen Falle die betreffende Straf-Behörde um Bericht
vernommen und hierauf an Uns darüber Vortrag zu Linholung der landesherrlichen
Entschließung erstattet werden soll. Gegeben Stuttgart, den 15. März 1813.
Wilhe Iim.
Auf Befebl des Königs:
der Staats. Sekretär
VPVellnagel.