Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Belamitmachung, die von den beiben Feldzazen 18183 und à14 vermißten würktembergt= 
’ schen Officiers und Soldaten betreffend. « 
JnGemäßheitdeiuntekdem-.?fugnst1815,durchdiesufböchstenBefehl-«ercassenc 
Edictal: Ladung des Konigl. Kriegs" Departements lub Nro. 3., ausgesprochenen 
Dräájudizes, werden olle aus den beiden Feldzügen von den Jahren 1313 und 1844 
dem sächsischen und ersten scanzôsischen) vermißte Württembergische Offiziere, Sol- 
daten und andere Personen) die den Truppen ins Feld gefolgt ünd welche his 
#tum :. August 13717 einschließlich nicht zurückgekommen snd, oder keine glaubhafte 
Nachricht von sich gegeben haben) von gedachtem :. August 1317 an für codt an- 
geuommen. 
So viel aber die rechtlichen Wirkungen gegenwärtiger Erklärung anbelange: 
so wird sich auf diejenigen Bestimmungen, welche darüber in der früheren Bekannt, 
machung des Königl. Geheimen-Ratds vom 36. Februar 2317 (Staats= und Re- 
gierungs-Blatt von gedachtem Jahre Nro. 14. Seite 109.), in Ansehung der Ver- 
mißten von dem russischen Feldzuge von 131: und den vorhergehenden Feldzügen 
enthalten sind, hiermit ausdrücklich als gleich anwendbar auf die Vermißten von 
den spätern Feldztügen in den Jahren 1815 und 13 4 mit dem Anhange bezogen, 
daß in Absicht auf die Verbindlichkeit der Erben solcher Vermißten zur Cautions= 
leunung dassjenige zu beobachten ist, was in jener Bekauntmachung wegen der Vermisten 
aus den dem russischen Jeldzuge vorausgegangenen Feldzügen festgeseet worden, wor- 
nach somit alle) welche einen von senen Feldzügen von 18:5 und 1614 her Vermiß 
ten, der noch nicht das vo. Jahr zurückgelegt hat, beerben wollen, für das ihnen 
anfallende Bermögen eine den Betrag des Hauptguts sccher stellende einfache Cau- 
tion zu leisten haben. 
Hiernach haben ssch die betreffenden Obrigkeiten und Behörden genau zu achtem 
Sturtgart, den 9. März 1818. Koônigliches Justiz-Ministerium. 
v. Maucler. 
Tor · Schreibgebuͤhr bei Ertheilung der Dispensationen in Ehelachen betreffend. 
Da man auf geschehene Anfragen wegen der Dar, Schreibgebühr von der, den 
gemeinschaftlichen Oberämtern neuerlich übertragenen Ertheilung verschiedener Dispen, 
klationen in Shesachen bestimmt baben will, daß die Schreibgebühr eben so wie die 
Dare und das Stempel, Surrogat von den Oberämtern es oflicio anzusetzen und ein- 
zuziehen, jedoch nach Vorschrift der Tarordnung #. 47. und des General-Restript# 
vom 1. Februar v. J. nur letztere, die Laxe und das Stempel-Surrogat, an die 
Kameral'Beamtungen zu übergeben seyen, so wird solches den Ober-und Kameral,Uemtern 
zur Noechricht und Nachachtung bekannt gemacht. Stuttgart, den 2. Märg 1318. 
— «-Steuek-Cellegium. 
Erkenntnissebeisünisbähesnch 
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1.)FkiederichHotlacheyBükgerunvBaueriaWeipertshofcn,Oberon-«
	        
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