Nro. 18. 1818. 119
Königlich= Württembergisches
Staats-= und Regierungs-Blakk.
Dienstag 31. März.
Bekanntmachung eincs Hbrlich am a3. Sept. zu Kannstadt abzuhaltenden
landwirthschaftlichen Festcs.
Se. Königl. Majestät haben in der landesvéterlichen Absicht, zur fortschrei-
tenden Verbesserung der Biehzucht im Konigreich zu ermuntern und densenigen
welche in diesem wichtigen Zweige der Landwirthschaft etwas Vorzugliches leisten,
einen Beweis des Alerhoöchsten Wohlg fallens zu. geben, für die besten Erzeugnisse
der Viehzucht, Preise auszuseken geruht, deren Vertheilung in sedem Jahr am 23.
Sepc., und wenn dieser auf einen Sonntag fällt, am folgenden Montag zu Kann-
stadr geschiehr, auf welchen Tag zugleich ein Viehmarkt abgehalten werden wird.
Auch wird ein Volksfest damit in Verbindung gesetzt, und dafür gesorät werden,
daß solches durch untrerhaltende Abwechselungen diesem frohen Tag entspreche.
Den zu Abhaltung ihres ebenfalls auf den 28. Sept. festgesetzten jährlichen
Zunfttages in Kannstadt versammelten Schiffern wird Gelegenheit gegeren, durch
ein Schtfferstechen Proben ihrer Kunst und Geschicklichkeit ôöffentlich zu zeigen. Fer-
ner werden zugleich die geeigneten Anstalten zu Anstellung eines Pferderennens
getrossen.
Sowoßl für das Pferderennen, als für das Schifferstechen find von Sr. Kö-
nig l. Masestát eigene Preise ausgeseßt. Sämmrlliche Preise sind für die inländi-
sche Berriebsamkeit, mithin nur für inländische Bewerber bestimmt.
Die VicehHalter, welche ssch an dem gedstem Tage des Festes zu Ausskellung
ihres Viebes einfinden, haben solches einem XNus Viebschauern von Stuecgart und
Kannstadt zusammengesetzten Schaugerichte vorzuführen und durch obrigkeitliche Zeug-