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nischer Hinsicht zugefertigt, welche sedesmal unverzüglich und so zeitig bewerkstelligt
werden muß, daß noch erfolgter Genehmgung mit der eintretenden guten Jahres=
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zeit zur Ausführung geschritten werden kann.
3.
In Betreff des Wasserbauwesens welches auf Rechnung der Staats= Kasse an
Fläüssen, floßbaren Bächen, an Mühlen rc. nothwendig werden kann, ist »
a) zwischen solchen Vorkehrungen und Arbeiten welche zur gewoͤhnlichen Unterhal-
tung gehoͤren, und
b) solchen ein Unterschied zu machen, welche durch unvorhergesehene außerordentli-
che Ereignisse, oder durch besondere Zufälle veransafit werden.
In Ansehung der Erstern finden ganz die nehmlichen Vorschriften ihre Anwen-
dung, welche in den vorhergehenden beiden Paragraphen ertheilt sind.
Was hingegen diejenigen Wasserbau-Arbeiten betrifft, weiche durch außerordent-
liche Ereignisse oder besondere Zufaͤlle veranlaßt werden, so erfordern dieselben
a) entieeder so schleunige Vorkehrungen, daß die Einholung der Befehle von
der vorgesetzten Behörde nicht thunlich ic —
b) oder aber ohngeachtet die Ereignisse, welche außerordentliche Vorkebrungen nothmen-
dig machen, unerwarter eintreten, sind diese leeern dennoch nicht so dringend, daß
nicht ehe zur UAusführung geschricten wird, die Befehle und respective Genehmigung
der höhern Behörden eingeholt werden können, was dann in diesem letztern Fall
bei persönlicher Berantwortlichkeit derjenigen Beamten, welche ohne diese einge-
holt zu haben irgend eine Anordnung treffen würden, geschehen muß.
, Dagesen soll in Fällen der ersten Urt, der betreffende Berwaltungs, oder
Baut Beamte zwar ermächtigt seyn, sosgleich diesenigen Anordaungen zu tref-
fen, deren Unaofschieblichkeit durch die Natur des Ereignisses oder sonst gerecht-
fertigt werden kann, jsedoch unter der Veipflichtung, daß derselbe seiner vorgesetz-
ten Behörde von dem Verfügten fogleich vollständigen Bericht erstattet.
pb. .
„ UAus den genehmigten Anschlägen über die in einem seden der vier Kreise
aus#uführenden Bau-Arbeiten wird der Bau. Erat für einen jeden Kreis, und
durch Zmammenstellung dieser vier Special-Etats der General, Bou-Etat gebil-
det, welcher Sr. Masestät dem Könige zur allerhöchsten Genehmigung vorge-
legt, und dem Staats-Budger als Beleg beigefügt werden muß.
Mit Ausnahme der in dem vordergehenden Paragraphen erwähnten außerordent-
lichen Ereignisse, darf kein Bauwesen ausgeführt werden, welches nicht in dem
Jahres, Erat begriffen ist, es sen un in Folge einer auedrücklichen Ordre und be-
sondern Genehmigung des Finanz= M'nisteriums.
Eben so wenig dürfen für die Folge Nachbauüberschláge eingereicht oder ausge-
fhrt werden, es sey dann, daß dieselben durch Ereign:t veranlaßt werden, die