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bei Entwerfung des Bau-Stats nicht habenvorbergeseben werden können, und nicht
anders als in Folge einer speliellen Autorisation des. Dpartements= Chefs.
. 6.
In Betreff von solchen Bau-Gegenstäͤnden fuͤr welche in der Zukunft ein Fond
in dem Budget des Ministeriums des Innern ausgeworfen werden wird) werden
die anordnenden und übrigen Verfügungen auch einzig und allein nur von dem
Chef dieses Departements getroffen und angeordnet werden.
b. 6.
In Folge der vorstehenden Anordnungen, und in SHinsccht darauf, daß für die
Zukunft der Bau. Nath nur als eine rein technische Behörde fungirt, in allen übrigen
Beziehungen aber von den Ministerium ressortirt, versteht es sich von selbst, daß der-
selbe weder auf Requisstion von irgend einer andern Behörde irgend eine Anordnung ver,
fügen kann, und daß derselbe kren so wenig ermächtigt seon kann, irgend eine Geld,
Ausgabe, wie dieselbe auch Nahmen haben mag, zu decretiren.
. 1.
Die Consignationen uͤber diejenigen Baufosten, welche im Laufe des Jahres auf-
gewendet werden) sind nach vorgängiger Prifung der Handwerks-Zettel und Atte.
stirung derselben durch den kontrollirenden Baubedienten an die Finanz-Kammer
einzusenden, welche nach Maßgabe, als denselben ein Fond angewiesen ist, diesellen
entweder zur Bezahlung decretiren, oder aber zur Ussignation an das Ministerium
einsenden. v
Für kein Bauwesen können während der Ausführung mehr als zwei Dritttheile
des anschlagmägigen Kostenberrags, und das letzte Drittheil erst alsdann angewie—
sen werden, wann das Bauwesen durch den treffenden Baubedienten revidirt und
als anschlagmäßig tüchuig ausgeführt, übernommen worden ist.“
Zum Behuf der Anweisung und Ausbezahlung dieses letzten Dritttheils, muß
eine vollständige Rechnung über das ganze Bauwesen gefertigt, und mit dem An-
schleg, den einzelnen Jetteln und dem Uebernahms. Protokell belegt, vorgelegt werden.
Die Reviston von größeren Bauwesen muß durch den Kreisbau, Nath selost
bewirkt werden.
4. 8.
Die Kosten für die jaͤhrlichen Bauvisitationen, so wie aller uͤbrigen Ausgaben,
welche aus Anlaß eines Bauwesens entstehen, muͤssen den Finanz-Kammern zut Pruͤ-
fung und Attestirung und durch diese an das Ministerium zur Anweisung eingesandt
werden. Stuttgart, den 30. März 1818. Koͤnigl. Finanz--Ministerium.
Präsident v. Malchus.