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z3. 2
ensse, S a lange fort, als die Voraussehungen dauern,
Es hört solcher auf:
1) Wenn das praͤbendirte Fraͤulein sich verehlicht.
à) Im Falle, daß sie durch Unsere besondere Verleihung eine wirkliche Präbende
des Stiftes Obristenfeld erhäált.
3) Wenn sie durch Srbschaft oder quf andere Weise se viel Vermögen erwirht
das nie der Unterstützung zu ihrem standemáßigen Unterhalt nicht mehr Ledarf,
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4) wenn sie sich des Genusses durch ein Vergehen ) das den Verlust der Ehren,
Rechte zur Folge hat, unwürdis macht.
Ueber Jweisel, die wegen der beiden lehten Fälle entstehen könnten, hat das
Ministerium des Innern Vortrag an Uns zu erstatten, worauf Wir Entscheidung
darüber ertheilen werden. · :.
H.s.
Auf das Absterben eines präbendirten Frduleins hat der Oberbeamte des Be
nirks, in welchem sle sich aufgehalten hat, dem Ministerium Anzeige hievon zu ma-
chen, und an daselbe auch die von ihr besessene Decoretion einzusenden.
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Mit der Besorgung der Kasse der Stiftung wird einer der Beamten bei Unse-
rer Staats-Kasfe deauftragt
e bat die Jinse aus dem Kapital vierteljährig von der Staats-Kasse zu erhe-
ben, daven die Präbenden zu bezahlen, und den Ueberschuß, gegen gesemáßige
Sicherheits= Leistung und Verzinsung, zur Vermehrung des Grundstocks ouszuleihen.
9. 26.
Der Verwalter hat jaͤhrlich Rechnung abzulegen und an Unsere Ober, Nechaung",
Kammer einzusenden, welche dieselbe, nach vorheriger Prüfung und Entbindung des
Nechners) an das Ministerium des Innern zur Einsicht und Aufbewahrung abzuge.
ben hat.
Bei dieser Stelle find auch die Otligationen über die dem Stiftungs-Tondes
zuwachsenden Kapitalien zu verwahren.
Zu Bekréftigung alles dessen haben Wir gegenwärtige Urkunds ausfertigen lal,