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sen, solche eigenhándig unterzeichnet und befohlen, dieselbe mit Unserem Kbniglichen
Insfegel zu versehen.
So geschehen in Unserer Königlichen Nestdenz Stadt Sctuttgart), den Sechsten
April, im Jahr Christi Eintausend AUchthundert Achtzehen und Unferer Konigl. Re-
gierung im Zweiten. -- - -
Wilhelm.
Auf Befehl des Königs=
der Staats-Sekretär,
4 Vellnagel.
Bekanntmachung des Koͤnigl. Justi= Ministeriums in Betreff der in den beiden Zeitschriften:
der Würtembergische Volksfreund, und der Volkslreund
"aus Schwaben, vorkommenden Denunciationen.
Zu Verhütung mäöglicher Mißdeukungen in Sinsscht auf die, in den beiden
Zeitschriften: der Würtembergische Volksfreund, und der Volks=
freund aus Schwaben, vorkommenden Beschwerden über Verfügungen obrig-
keitlicher Personen oder Stellen, wird hiemit Folgendes zur allgemeinen Kenntunß
gebracht.
Wenn gleich die Sinrückung von Anklagen und Beschwerden dieser Art in öffent-
lichen Blättern unter den, in dem Geseße von der Preßfreiheit §. 8. und 11. festgesetzten
Bistimmungen an sich nicht als gesehwidrig erscheint; so gehört gleichwohl solche
nicht zu den gesehmäßig vorgezeichneten Wigen wie dergleichen Beschwerden bei
den geeigneten Behdrden anzubringen sind. Es ist vielmehr Allen, welche sich durch
die Handlungsweise der obrigkeitlichen Stellen für beschwert erachten, in den Ge-
(etzen) nementlich auch im Königl. Verfassungs= Entwurse §. 66. der Weg vorge-
schrieben, wie und wo sie ihre Angelegenheit stufenweise vorzubringen haben. Ins-
besondere sind die Gemeinds-Deputirrn, als solche, verpflichtet, sich in Ansehung der
Art, ihre Beschwerden oder ihr Verlangen nach Abhülfe vorzutragen, lediglich an
den §. 10. der ihnen ertheilren Instruction zu halren. Es können daher diesenigen,
welche dergkeichen Artickel in jene Jeitschriften einrücken, auf keinerlei Weise berech-
eigt seyn, zu erwarten, daß von den „Staats-Behörden auf solch= von Amtswegen
Rucksicht genommen werde: und hat mithin Jeder es sich selbst zuzuschreiben, wenn
seine Beschwerden und Anklagen, welche er, statt den vorgeschriebenen gesetzlichen
Weg zu betreten oder zu verfolgen) einzig durch die mehrerwähnten Blätter zur of-
fentlichen Kenntniß bringt, ununtersucht bleiben. Stuttgart, den 5. April 1818.
Auf Seiner Königl. Majestt besonderen Befehl.
Kinigl. Justiz -Ministerium.
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