Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Erundsätze für die Vertbeilung der bisher vor dem Koͤnigl DTder Justz GCollegium verhandelten, nun- 
Hr aber vor den deiden Königl Appellakons-BPerichts Hölen zu Um und Tübingen, zu verhandeln- 
en- Juricial“ und Ertrahur#ciat. Gegenstände des Königl. Ziscus und aller Königl. Staats = Behärden 
r k wesche gerichilich belangt werden können. 
Naachdem die beiden Königl. Appellations= Gerichts= Höfe zu Ulm und Tübin- 
gen an die Stelle des vormaligen Königl. Ober-Justiz= Kollegiums getreten sind: so 
werden in Folge der von Seiner Königl. Masestät genehmigten Anträge für 
die Pertheilung der bieher vor letzterem verhandelten Judictal= und Ertrajudicial= 
„Gegenstände des Königl. Fiscus und aller Königl. Staats= Behörden, welche ge- 
richtlich belangt werdes können, folgende Grundiäße fengesetzt, und zwar 
1) für Processe: 
) Die Realklagen im juridischen Sinne, oder wenn bei Personalklagen eine un- 
bewegliche liegende Sache das Object des Streits ist, z. B. die aus einem 
Kauf oder Pacht entstandene Personalklage, sollen sederzeit vor deim Appellations= 
Gerichte Hof, unter welchem die Soche gelrgen ust, verhandelt werden; 
5b Alle Personalklagen und zwar sowohl diesenigen welche aus dem Personen-Reché, 
als die aus dem Obligationen-Recht entspringen, deren Obsect keine unbewegliche 
Sache ist, müssen, wenn der Kläger ein Inländer ist, vor dem Aopellations- 
Gerichts= Hof, unter welchem der Kläger selbst, oder das Gericht steher, 
vor welchem der Kléger zu belangen wáre, angestellt und verhandelt wer- 
den. Ist aber der Kláger ein Ausläánder, so hat er die Wahl des Gerichts- 
Standes, und es stehet bei ihm, ob er die Staats-Behörde) bei dem Appel- 
Jations-Gerichtshof zu Ulm oder zu Tübingen belangen will. g 
:) Für extrajudicielle Sachen, also z. B. für Amortisationen der Scaats= 
Obligationen) gilt eben dieselbe Regel, wie für Processe, und es ist daher im- 
mer darauf zu sehen, wo dersenige welcher mit der Staars, Behörde zu thun 
hat, oder den sie provocirt) seinen Gerichts= Stand haben würde. ' · 
· Es wird nun diese höchste Verordnung hiemit zur allgemeinen Kenntniß ge- 
bracht, um bei eintretenden Fällen sich darnach benehmen zu können. Stuttgarc, 
den 53. Abpril 1818. Civil Senat des Königl. Ober-Dribunals. 
* * 
Da Se. Koͤnigl. Masest 4# durch böchstes Dekret vom 23. v. M. den Ein- 
gangskoll für getrocknete Garten= Gewächse (Rüben) auf # fl. 4 kr. Der Roßlast oder 
5 kr. Her Centner gesetzt hoben) so wird solches zur allgemeinen Nachachtung hiemie 
bekannt gemacht. Stutigart, den 7. April 1818. 
· . Steuer-Kollegium.
	        
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