E
Erundsätze für die Vertbeilung der bisher vor dem Koͤnigl DTder Justz GCollegium verhandelten, nun-
Hr aber vor den deiden Königl Appellakons-BPerichts Hölen zu Um und Tübingen, zu verhandeln-
en- Juricial“ und Ertrahur#ciat. Gegenstände des Königl. Ziscus und aller Königl. Staats = Behärden
r k wesche gerichilich belangt werden können.
Naachdem die beiden Königl. Appellations= Gerichts= Höfe zu Ulm und Tübin-
gen an die Stelle des vormaligen Königl. Ober-Justiz= Kollegiums getreten sind: so
werden in Folge der von Seiner Königl. Masestät genehmigten Anträge für
die Pertheilung der bieher vor letzterem verhandelten Judictal= und Ertrajudicial=
„Gegenstände des Königl. Fiscus und aller Königl. Staats= Behörden, welche ge-
richtlich belangt werdes können, folgende Grundiäße fengesetzt, und zwar
1) für Processe:
) Die Realklagen im juridischen Sinne, oder wenn bei Personalklagen eine un-
bewegliche liegende Sache das Object des Streits ist, z. B. die aus einem
Kauf oder Pacht entstandene Personalklage, sollen sederzeit vor deim Appellations=
Gerichte Hof, unter welchem die Soche gelrgen ust, verhandelt werden;
5b Alle Personalklagen und zwar sowohl diesenigen welche aus dem Personen-Reché,
als die aus dem Obligationen-Recht entspringen, deren Obsect keine unbewegliche
Sache ist, müssen, wenn der Kläger ein Inländer ist, vor dem Aopellations-
Gerichts= Hof, unter welchem der Kläger selbst, oder das Gericht steher,
vor welchem der Kléger zu belangen wáre, angestellt und verhandelt wer-
den. Ist aber der Kláger ein Ausläánder, so hat er die Wahl des Gerichts-
Standes, und es stehet bei ihm, ob er die Staats-Behörde) bei dem Appel-
Jations-Gerichtshof zu Ulm oder zu Tübingen belangen will. g
:) Für extrajudicielle Sachen, also z. B. für Amortisationen der Scaats=
Obligationen) gilt eben dieselbe Regel, wie für Processe, und es ist daher im-
mer darauf zu sehen, wo dersenige welcher mit der Staars, Behörde zu thun
hat, oder den sie provocirt) seinen Gerichts= Stand haben würde. ' ·
· Es wird nun diese höchste Verordnung hiemit zur allgemeinen Kenntniß ge-
bracht, um bei eintretenden Fällen sich darnach benehmen zu können. Stuttgarc,
den 53. Abpril 1818. Civil Senat des Königl. Ober-Dribunals.
* *
Da Se. Koͤnigl. Masest 4# durch böchstes Dekret vom 23. v. M. den Ein-
gangskoll für getrocknete Garten= Gewächse (Rüben) auf # fl. 4 kr. Der Roßlast oder
5 kr. Her Centner gesetzt hoben) so wird solches zur allgemeinen Nachachtung hiemie
bekannt gemacht. Stutigart, den 7. April 1818.
· . Steuer-Kollegium.