Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. a2. 1818. 16. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 13. April. 
  
  
DOie Errichtung eines Prpillen. Senats bei dem Königl. Ober Tudunal betreffend. 
Se. Königl. Masest ät haben durch höchste Entschließung vom 3. d. M. 
zu bestimmen geruht, daß für die außbergerichtlichen tucelar, räthlichen Geschäfte der 
Mitglieder des Konigl. Hauses und derjenigen Personen und Familien, welche als 
Gerichts-Angehbrige des Königl. Ober-Tribunals daselbst eiven befreiten Gerichts- 
Scond genießen ) so wie zu Ausübung der Ober, Aufsicht über die Amtsführung der 
Avpellations= Gerichte in ihrer Eigenschaft als Pupillen, Behèrden, ein Pupillen 
Senat bei dem Ober-Tribunal gebildek, das Directerium dieses vierten Senars mir 
dem des SEhegerichts= Senaks vereinigt, und zu Mitsliedern des erftern jederzeit die- 
senigen Ober-Tribunal-Räthe bestimmt werden sollen) welche nicht als Shegerichts- 
Räthe bereits ein Reben= Amt zu verseben haben: wornach dieser Senat die Geschäfce 
der lont Bekanntmachung vom 30. Deedr. 13½) niedergesesten Pupillen= Kommisson 
zu übernehmen hat. Stuetgart, den 7. April 1318. 
- — Königl. Justiz-Ministerium. 
Maurler. 
Anordnung eines Ober-àheden= Hofs und kehen-RathS zu Besorgung der kehen Geschäfte. 
Se. Königl. Masestät haben, auf den allerunterthánigsten Vortrag der 
ersten Abtheilung des Königl-Geheimenraths, unter dem :4. März dieses Jahres zu 
verordnen geruhet, daß die Besorgung der laufenden gewöhnlichen Gescháfte der vormali 
gen Lehen, Section, welche durch das V. Organisations= Sdict, und das allerhöchste Rescript 
vom 18. November vorigen Jahres mit dem Departement der auswärtigen Angelegen- 
heicen vereiniget worden ist, einem Ausschuß aus dem Departement der auswérti- 
gen hugelegenheiten unter der Direction des Ministerial-Directors Staatsraths 
v. Reuf, und unter der Benennung .Lehen. Nath“ übertragen werden, den Ober- 
Lehen, Hof aber das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiren mit den übrigen 
Raͤthen des Departements und dem Personal des Lehen-Raths bilden solle.
	        
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