Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

179 
) In Absicht auf dersbeliche Jagd-Frohnen, soll kein nach den Lagerbücherm 
Pflichtiger in dem Hof-Jagd,Distrikte mehr als vier Tage im Jahr Dienste 
leisten, und hat der erste Hof-Idgermeister der Hof“ und Domainen-Kammer 
monatliche Verzeichnisse der aufgebolenen Jagens-Mannschafe mitzutheilen. 
Geld= Surrogate für n nacra nicht geleistete Frohnen anzusetzen, ist bei 
Caßatious-Strafe verboten. 
Dem ersten Hof-Jägermeister stehr allein das Reche zu, in dem Hof, Bezirke 
Jagd-Frohnen aufzubieten. 
Er wird hiebei die gesehlichen Porschriften wahrnehmen und insbesondere 
die Feldgeschäfte der Frohn-Pflichtigen berücksschtigen. » 
HJDemerstenHofjägermeisterkotynttesalleinztz,indemvasJangistkikee 
Jagden anzuordnen, solche zu leiten und in Beziehung auf das Jagdwesen in 
jenem Bezirke Befehle zu ertheilen. 
Saͤmmtliche Staats-Forst-Officianten, welche in dem Bezirke angestellt sind, 
haben jenem Folge zu leisten. 
Der erste Hofjägermeister wird dabet deren Forst-Dienst, Verrichtungen gehoͤ- 
rig beachten. . 
AußervemBezikkesteheecihmuichtzwirgendeineVerfügungaw 
Staats, Behörden zu erlassen. · 
Ill.VonderobenArt-.».aufgestelltethegel,daßderxHofiJagviBezits 
in der Administration des Königl. Forst-Raths, und Grund und Boden in demsel- 
ben Staatsgut verbleibe, send folgende in dem Distrikte liegende Grundstücke und 
Cebäude ausgenommen, wesche als volles Sigenthum an die Krone übergehen, nemlich: 
1) Der Park von der Solitüde mit den dazu gehörigen Gebäuden und Gütern- 
a) Das Gehölz, das unter dem Namen Herdile bekannt ist, mit den dazu gehdri- 
gen Gebäudem. 6 
3) Der Park von Monrepos mit den dari# befindlichen Gebauden- 
4) Der Favorite-Wald bei Ludwigsburg. 
5) Der Jägerhof in Ludwigsburg- 
Vorgenannte Bezirke stehen ohne Einmischung einer Se##ts-Behörde unter der 
Verwaltung des erstem Ho-Jägermeisters unter der abersten Leitung, des Oberst- 
hofmeisters- « 
«DastivatsEfgenthuyywas-inbengmanathakdungmund—Gehölzeneim 
geschlossen ist, bleibt ungekraͤnkt, unterliegt jedoch der ausschließlichen Aufsicht der 
Hof- Jaqd, Behörden. 
7 . Alle frühere das Hof, Jagd-Wesen betreffende Verordnungen f#nd durch 
gegenwärtige Verfügung, außfer Wirkung geseht. Steuctgart, dem 11. April 266. 
Königl. Ober- Hof-Nath.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.