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) In Absicht auf dersbeliche Jagd-Frohnen, soll kein nach den Lagerbücherm
Pflichtiger in dem Hof-Jagd,Distrikte mehr als vier Tage im Jahr Dienste
leisten, und hat der erste Hof-Idgermeister der Hof“ und Domainen-Kammer
monatliche Verzeichnisse der aufgebolenen Jagens-Mannschafe mitzutheilen.
Geld= Surrogate für n nacra nicht geleistete Frohnen anzusetzen, ist bei
Caßatious-Strafe verboten.
Dem ersten Hof-Jägermeister stehr allein das Reche zu, in dem Hof, Bezirke
Jagd-Frohnen aufzubieten.
Er wird hiebei die gesehlichen Porschriften wahrnehmen und insbesondere
die Feldgeschäfte der Frohn-Pflichtigen berücksschtigen. »
HJDemerstenHofjägermeisterkotynttesalleinztz,indemvasJangistkikee
Jagden anzuordnen, solche zu leiten und in Beziehung auf das Jagdwesen in
jenem Bezirke Befehle zu ertheilen.
Saͤmmtliche Staats-Forst-Officianten, welche in dem Bezirke angestellt sind,
haben jenem Folge zu leisten.
Der erste Hofjägermeister wird dabet deren Forst-Dienst, Verrichtungen gehoͤ-
rig beachten. .
AußervemBezikkesteheecihmuichtzwirgendeineVerfügungaw
Staats, Behörden zu erlassen. ·
Ill.VonderobenArt-.».aufgestelltethegel,daßderxHofiJagviBezits
in der Administration des Königl. Forst-Raths, und Grund und Boden in demsel-
ben Staatsgut verbleibe, send folgende in dem Distrikte liegende Grundstücke und
Cebäude ausgenommen, wesche als volles Sigenthum an die Krone übergehen, nemlich:
1) Der Park von der Solitüde mit den dazu gehörigen Gebäuden und Gütern-
a) Das Gehölz, das unter dem Namen Herdile bekannt ist, mit den dazu gehdri-
gen Gebäudem. 6
3) Der Park von Monrepos mit den dari# befindlichen Gebauden-
4) Der Favorite-Wald bei Ludwigsburg.
5) Der Jägerhof in Ludwigsburg-
Vorgenannte Bezirke stehen ohne Einmischung einer Se##ts-Behörde unter der
Verwaltung des erstem Ho-Jägermeisters unter der abersten Leitung, des Oberst-
hofmeisters- «
«DastivatsEfgenthuyywas-inbengmanathakdungmund—Gehölzeneim
geschlossen ist, bleibt ungekraͤnkt, unterliegt jedoch der ausschließlichen Aufsicht der
Hof- Jaqd, Behörden.
7 . Alle frühere das Hof, Jagd-Wesen betreffende Verordnungen f#nd durch
gegenwärtige Verfügung, außfer Wirkung geseht. Steuctgart, dem 11. April 266.
Königl. Ober- Hof-Nath.