Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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)  In  Absicht  auf  dersbeliche  Jagd-Frohnen,  soll  kein  nach  den  Lagerbücherm
Pflichtiger  in  dem  Hof-Jagd,Distrikte  mehr  als  vier  Tage  im  Jahr  Dienste
leisten,  und  hat  der  erste  Hof-Idgermeister  der  Hof“  und  Domainen-Kammer
monatliche  Verzeichnisse  der  aufgebolenen  Jagens-Mannschafe  mitzutheilen.

Geld=  Surrogate  für  n  nacra  nicht  geleistete  Frohnen  anzusetzen,  ist  bei
Caßatious-Strafe  verboten.

Dem  ersten  Hof-Jägermeister  stehr  allein  das  Reche  zu,  in  dem  Hof,  Bezirke
Jagd-Frohnen  aufzubieten.

Er  wird  hiebei  die  gesehlichen  Porschriften  wahrnehmen  und  insbesondere
die  Feldgeschäfte  der  Frohn-Pflichtigen  berücksschtigen.  »

HJDemerstenHofjägermeisterkotynttesalleinztz,indemvasJangistkikee
Jagden  anzuordnen,  solche  zu  leiten  und  in  Beziehung  auf  das  Jagdwesen  in
jenem  Bezirke  Befehle  zu  ertheilen.

Saͤmmtliche  Staats-Forst-Officianten,  welche  in  dem  Bezirke  angestellt  sind,
haben  jenem  Folge  zu  leisten.
Der  erste  Hofjägermeister  wird  dabet  deren  Forst-Dienst,  Verrichtungen  gehoͤ-rig
  beachten.  .
AußervemBezikkesteheecihmuichtzwirgendeineVerfügungaw
Staats,  Behörden  zu  erlassen.  ·
Ill.VonderobenArt-.».aufgestelltethegel,daßderxHofiJagviBezits
in  der  Administration  des  Königl.  Forst-Raths,  und  Grund  und  Boden  in  demselben
  Staatsgut  verbleibe,  send  folgende  in  dem  Distrikte  liegende  Grundstücke  und
Cebäude  ausgenommen,  wesche  als  volles  Sigenthum  an  die  Krone  übergehen,  nemlich:

1)  Der  Park  von  der  Solitüde  mit  den  dazu  gehörigen  Gebäuden  und  Güterna)

  Das  Gehölz,  das  unter  dem  Namen  Herdile  bekannt  ist,  mit  den  dazu  gehdrigen
  Gebäudem.  6

3)  Der  Park  von  Monrepos  mit  den  dari#  befindlichen  Gebauden-4)

  Der  Favorite-Wald  bei  Ludwigsburg.

5)  Der  Jägerhof  in  Ludwigsburg-Vorgenannte
  Bezirke  stehen  ohne  Einmischung  einer  Se##ts-Behörde  unter  der

Verwaltung  des  erstem  Ho-Jägermeisters  unter  der  abersten  Leitung,  des  Obersthofmeisters-
  «

«DastivatsEfgenthuyywas-inbengmanathakdungmund—Gehölzeneim

geschlossen  ist,  bleibt  ungekraͤnkt,  unterliegt  jedoch  der  ausschließlichen  Aufsicht  der

Hof-  Jaqd,  Behörden.

7  .  Alle  frühere  das  Hof,  Jagd-Wesen  betreffende  Verordnungen  f#nd  durch

gegenwärtige  Verfügung,  außfer  Wirkung  geseht.  Steuctgart,  dem  11.  April  266.
Königl.  Ober-  Hof-Nath.