. .
Diieselben Fabe#tai#ch del Dteibung ihres Gewerhes ganz auf Flickarbeiten von
Kupfer- Mossing- Blech- und Zinn- Seschirt, und an Orten, wo zuͤnftige Meister
des Kupferschmid- Zinngießet- Flaschner- und Spengler-Handwerks angesessen
sind, auf das Arbeiten während der Jahrmaͤrkte zu beschrn een. Stuttgart, den
29. April 1818. : Königl. Ministerium des Innern. «
,-,. :.-. « v. Otto.
Die Eioll-Ankellunge der Erkapitulanten betreffen.
Da Se. Königl. Masestät vermöge allerhöchsten Dekrets vom 5. d. M.
verordnet haben, daß kein Erkapitulant, der nicht : Kapitulationen ausgedient hat, —
jedoch mit Ausnahme derjenigen, die während eines Feldzugs Invaliden geworden, —
sich für die Zukunft um eine Civil-Anstellung melden solle; so wird solches hier-
durch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 6. Mai 1878.
Kriegs= Ministerium.
"' Graf v. Franquemont.
Rechts-Erkenntnisse des Königlichen Appellations-Gerichkshefes für den Reckar= und Schwaczwald-Kreis.
1) In der Rechtssache 1. Instanz zwischen den Erben des verstorbenen Obristen
v. Stettner zu Sturtgart, Kläger wider die Witttwe des Major v. Kriesheim zu
Ludwigsburg cum cratore Beklagte, Ausfolge eines Fideikommisses, jetzt Wieder-
einsehuug in den vorigen Stand betreffend, wurden die Kläger gegen den Ablauf
des ihnen unter dem z. Febr. 1813 anberaumten Beweis, Termins wieder in den
vorigen Stand eingesetzt. Tübingen, den 16. März 1818.
:) Die Uppellations-Sache von dem Amts-Oberamtsgericht Stuttgart zwischen
dem vormaligen herrschaftl. Vogelknecht Ruß, Kl. ANten, und dem Gastgeber
Franz Wilhelm zu Gaisburg, Bekl. Aten, Entschädigung und Genugthuung we-
en angeblich erlittener Mißhandlung betreffend, wurde per ordinationem erledige.
übingen, den 17. März 1373. . ·
5) Die Appellations-Sache von Freudenstadt, zwischen Carl Armbruster daselbst,
Bekl. ANten, und Karl Kirschner allda, Kl. Acten, die Herausgabe vöterlichen
Permögens betreffend, wurde mittelst Ordination erledigt. Tubingen, den 31.
drz 1318. - «
k-UJnderAppellationsiSachevonHakenbew-zwischen·denSalzf-ktocSchmi-
dischen Erben von Sulz, INten, ANten an einem, und der Elisabetha, Johann
Martin Osters Wittwe zu Guͤltstein cum curatore, JAtin, Atin am anderu Theil,
Pocksschiligss forderuns betreffend, wurde das Urtheil voriger Instanz unter Ver-
urthellung der Appellanten in die Prozeßkosten) bestätigt. Tübingen, den 31.
März 1818. «
5) In Sachen der Ehefrau des Justiz-Raths Jaͤger von Rottenburg, INtin, an