Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Wir nehmen zugleich Anlaß, in Beziehung auf die Straf-Befugnisse dersenigen 
Behörden, gegen deren Straf-Verfügungen em Recurs statt findet, einige Bestim- 
mungen voranzuschicken, und verordnen demnach wie folgt: 
1.) Vonder Straf-Befugnißeder verschiedenen Staats- 
Behörden. " 
1.) Das Recht, auf Juchthaus= oder Bestungs= Arbeits = Strafen zu erkenms, 
ist für die Zukunft nur den Griminal-Gerichröhsfen, und nach der 1*#½#5 Nro. 6. ent- 
haltenen Bestimmung auch den Appellations-Gerichtshöfen vorbehallen: Erstere wer- 
den übrigens sowohl in Rückücht auf die ihnen anvertraute Stras-Zustiz-Verwaltung 
an sich) als in Ansehung der Verhälenisse der Gerichtshöfe= erster und zweiter Instanz 
gegen einander, die erforderlichen naheren Vorschriften, in so weit es noch nicht ge- 
Ichehen ist) erhalten. 
3.) Von den Administrations-Behörden find nur die Ober Regierung und die 
Kreis-Regberungen berechtiger, auf Vestungs= Arrest bis zur Dauer von 4 Wochen 
zu erkennen. Außerdem erstreckt sich die Straf-Befugniß dieser Regierungs, Behbrden 
auf Geldstrafen im Betrage von 50 Thalern, und 4 wöchige Gefängniß-Strafen. 
5.) In Beziehung auf das Institut der Zwangs, Arbeits= Häuser verbleibt es 
vor der Hand bei der Verordnung vom :6. Juni 1608, nach welcher die Regierungs- 
Behörden befugt sind, gezwungene Arbeiter auf 3 Monate in das Arteits- Haus zu sprechen. 
4.) Die übrigen administrativen Central= und Mittel-Stellen, mit Einschluß 
des Oberhof-Raths und der Hof= und Domainen-Kammer, find auf Geldstrafen und 
Incarcerationen beschrünkr, und können bei jenen die Summe von 20 Thalern, bei 
dlesen aber eine Strafzeit von 14 Tagen nicht überschreiten. 
6.) Das nemliche Sgtrafrecht sollen auch die Kreis= Finanz-Kammern auszuüben 
haben, wenn sie eigene Justitiarien erhalten haben werden, welche alsdann die hie- 
ber einschlagenden Straf, Fälle zu bearbeiten, und in den collegialischen Finanz- 
Tammer Siszangen in Vortrag zu bringen haben. Bie dieses geschieht, sol das 
den Finanz-Kammern zustehende Strafrecht durch die in dem F. Orgauisations-Ede#. 
vom 13. Nov. v. J. 7. 65. angeordneten Deputationen auegeübt werden) welche un 
ker dem Vorütze des Regierungs. Direktors, aus zwei rechtsverständigen Mitgliedern. 
der Kreis-Kegierung und einer gleichen Anzahl von Finanz-Räthen bestehen. Den 
Finanz-Kammern selbst aber wird einstweilen überlassen, Corrections-Strafen gegen 
untergeordnete Diener bis auf 10 Thaler bei Geldstrafen und bis ouf die Dauer 
von 8 Tagen bei Incarcerationen zu verfügen. 9 '" 
·"--I-. 
6.)DieAppkllationssGerichtetretcninHinsichtaufihreStraf-Befugnißtin 
dieStclledesvormaligen.-Ober-Justsi;-TollegiumgyUnd-habs-somituuchdikBei 
fuqajß,gegenincovrigiolcQuerulantensanfsuchthansszttafecbisFürs-Damiva 
5 Monaten zu erkennen. -- F E— 
.. D 
7.) Das bisherige Strafrecht des vormaligen Oter) Appellatkoitr= Tribunal#
	        
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