Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

..
22  ..

DaaberkpätethindurchdieVerokdnungvom26.Jt·mi1808.fürden3weck
derBejirafungsolcher·PeksosIen,eigege«Zioangssztybeitöhöllselk  PetrichQ  worden  sind,
mithin  die  an  die  Stelle  der  vormaligen  Ober'Regierung’  in  dkefer  Beziehung  getretene
  Kreisregierungen  zunächst  nur  noch  über  die  Dauer  der  Einsperrung  der  Bett,
ler  in  gedachte  Häuser  zu  erkennen  haben,  dagegen  es  von  Wichtigkeit  ist,  daß  dem
Vergehen  die  Strafe  so  schnell  als  möglich  auf  dem.  Füße  folg:  so  werden  die
Königl.  Oberámter  hiemit  angewiesen,  seden  schon  zweimal  nach  Maasgabe  der  Vers#
ordnung  vom  1.  Sept.  1807.  mit  Einthürmung  bestraften  Bettler,  wenn  er  abermals
  auf  den  Bettel  ausgegangen  und  dessen  geständig  oder  überwiesen  ist,  sogleich
vorldusig  in  das  JZwangs-Arbeitshaus  abzuliefern,  zu  gleicher  Zeit  aber  an  die  Kreis-Regierung
  unter  Einsendung  des  Pretokolls  den  vorgeschriebenen  Bericht  zu  erstatten,
  um  die  Dauer  seiner  Einsperrung  zu  bestimmen.  Den  Kreis-Regierungen  wird
hiebei  empfehlen,  dergleichen  Berichte  ungesaumt  zu  erledigen,  und  den  Vorstehern
der  Zwangs--Arbeicshäuser  wird  die  Vorschrift  ertheilt,  auf  den  Fall,  daß  innerhalb
14  Tagen  nach  der  Einlieferung  solcher  Personen  nichts  weiteres  in  Beziehung  auf
die  Dauer  ihrer  Einsperrung  ihnen  zukommen  sollte,  durch  eine  Anzeige  bei  der  betreffenden
  Kreis-Regierung  die  Erledigung  dee  Sache  zu  beschleunigen.  Stuttgakt,
den  8.  Januer  1313.  Ministerium  des  Innern.  v.  Okto.

Die  Eingaben  der  katholischen  Geistlichen  um  Anstellung  oder  Beförderung  betreffend.

Seit  einiger  Feit  fangen  katholische  Geistliche  an,  in  einer  Singabe  um  Anstellung
  oder  Beförderung  mehrere  einzelne  Kirchenstellen  zu  benennen.  Dieß  läufte  gegen
die  Registratur-Ordnung.  Jede  solche  Eingabe  muß  entweder  die  Bitte  um  Anstellung
  oder  Beförderung  überhaupt  en'halten,  oder  sich  auf  eine  benannte  Kirchenstelle
beschränken.  Im  letzten  Falle  können  mehrere  solche  besondere  Suppliken  mit  oder
nach  einander  eingereicht,  und  in  einer  auf  die  andere  sich  berufen  werden.  Auch  ist
es  für  die  Geistlichen,  vorzüglich  für  Vikarien,  nachdem  sie  sich  einmal  in  Allge,
meinen  gemeldet  haben,  überflüßig,  wieder  um  eine  Kirchenstelle  insbesondere  einzukommen;
  es  wäre  dann,  daß  ganz  außerordentliche  Gründe  die  Veraulassung  geben.

Der  dekanatamtliche  Beibericht,  welcher  jedoch  nicht  in  eine  bloße  Empfehlungsformel
  ausarten,  und  auch  den  Beibericht  des  Schul-Inspektors  ausdrücklich  enthalten
  soll,  kann  nun  wieder  auf  dem  Bogen  der  Eingabe  selbst,  wenn  auf  der  innern
  Seite  Plaß  ist,  geschrieben  werden.  Stuttgart)  den  3.  Januar  1318.

.  Koͤnigi.  katholischer  Kirchenrath.

Berfuͤaung  in  Betreff  der  Jahres-Musterung  der  waffenfaͤhigen  Mannschast.

Der  Anfang  der  Jahres  -Musterung  der  waffenfähigen  jungen  Mannschaft  ist  auf  den  2.
März  festgesezt,  und  wird  solche  in  allen  Ober-Aemtera  zu  gleicher  Zeit  vollzogen  werden-Es
  sind  für  dieses  Jahr  zu  derselben  nur  diejenigen  einzuberufen,  welche  am  1.  Januar
das  20.  und  al.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  .4  .
In  Begziehung  auf  die  Befreiung  von  der  persoͤnlichen  Stellung  bei  Oberamt  bleibt  es  vor  dor
Hand  del  den  bisherigen  Bestimmungen.  :  7