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jum Vollzug zu bringen, die Geldstrafen aber längstens innerhalb. 4 Wochen nach
Eröffnung des Straf-Ansaßes einzuziehen sind: so kann einem Recurse segen Straf-
Verfügungen mit suspensiver Wirkung nur innerhalb der zux Straf-VollkKreckung be-
stimmten gesetlichen Jeitfrist Statt gegeben werden. « ·" ··,
Wird die Eingabe innerhalb dieser Zeit dem Beamten zum Beibericht uͤberge-
ben: so hat derselbe 1 Weeren unverzüglich zu erstatten, und die Vollstreckuns bis
kzium Einlauf höherer Verfügung einzustellen. Wird von dem Gestraften nur erklärt,
sich öber die Straf Verfügung beschweren zu wollen) so ist ihm zu Einreichung seiner
Eingabe ein bestimmter Termin anzuberaumen, welcher auf seden Fall bis zum Ub-
lauf der gesetlichen Straf-Veslstreckungs= Frist zu bewilligen ist, über diese Jeit hin-
aus aber ohne ausdrückliche Genehmigung der Straf-Behbrde) welche die Strafe#
erkannt hat, nicht weiter als auf 14 #% erstreckt werden darf.
18.) Wir wollen hiebei den Beamten nicht nur wiederholt eingeschárft haben,
sich nach jenen Vorschriften in. Betreff der ungescumten Wollstreckung der Straf-
Erkenntnisse genau zu achten, sondern machen ihnen auch ausdrücklich zur Pilicht,
leden Gestraften bei Eröffanung des Straf, Erkenntnisses von demsenigen, was er im
Fall eines dagegen zu ergreifenden Recurses zu beobachten habe, in Kenntniß zu setzen,
und 9 daß ** geschehen sei, durch seine Unterschrift in dem Protokoll bekraͤftigen
zu lassen.
19.) Jede Staats-Bebörde, welche für eine untergeordnete Stelle die Necurs=
Behörde bildet, ist zugleich die höhere Instanz in Fällen, wo der Gestrafce sich bei
der Entscheidung dieser Stelle über den an ste genommenen Recurs nicht beruhigen
zu können glaubt. Ist eine Straof-Verfägung in der usten und sten Recurs-Instanz
bestätiget worden, so findet keine weitere Berufung statt. Bei bloßen Corrections=
Gcrafen gegen untergeordnete Beamten und Diener wird eine Berufung an die ate
Recurs,Instanz nicht gestattec.
0.) Würde sscch bei Untersuchung eines Recurses ergeben, daß der Necurrene
die Wollstreckung der erkannten Strafe nur durch muthwillige Umtriebe zu verzögern
gesucht, oder aus bloßer Gehssigkeit über eine Straf-Verfügung der ihm vorge-
sesten Stelle Beschwerde geführt, oder auch zu Unterstützung seines Recurses wissenc,
lich wahrheirswidrige Angaben zu Hülfe genommen hat: so wird derselbe nicht nur
mit seinem Klagwerk kein Gehör finden, sondern auch nach dem Maße seiner Ver-
schuldung eine grenge Ahndung zu erwarten haben.
Gegeben, Stuttgart den 3. Mai 1318.
Wilhelm.
TJuf Befehl des Königs:
der Staats-Sekretaͤr
Gellagel.