Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 27. 1 813. 228 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 16. Mai. 
  
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Getreide-Handel und Branntweln= Ausfuhr ins Ausland berresfend. 
Se. Königl. Majestät haben vermöge Resolution vom 8. d. M. die Be- 
schränkungen, welchen der Handel mit Getreide ins Ausland durch die Verord- 
nung vom 30. November v. J. unterworfen worden ist, aufgehoben, in Ansehung 
des Fruchtverkehrs mit Baiern aber bestimmt, daß von den dahin ausgeführten 
Fruchtgattungen derselbe Ausfuhrzoll, welchen Baiern nach Verhältniß der Getreide= 
Freise erhebt, eingezogen werden soll. Unter eben dieser Modisscation ist die durch 
die obenerwäahnte Verordnung vom 30. Nov. v. J. unterlagte Ausfuhr des Brannr= 
weins wieder frei gegeben. Welches hiemit zur allgemeinen Kenntaiß gebracht 
wird. Stuttgart den 13. Mai 1818. 
Kenigl. Finam "v Ministerium. 
Ralchus. 
Das Bolksfest zu Kannstadt betreffend. 
Do der Scadt Kannstadt gestartet worden ist, daß der Viehmarkt, welcher ver- 
möge der Bekanntmachung vom 36. v. M. (Staats- und Regierungs,= Blatt Rro. 
18.) in Verbindung mit einem Volksfeste, künftig in jedem Jahre am 28. Sept. 
abgehalten werden wird, neben dem Handel mit solchem Vieh, das gewöhnlich auf 
Biehmärkte gebracht zu werden pflegt, auch auf den Handel mit Schaafen ausge- 
dehnt werde; so wird dieses unter der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß gedracht, 
daß diesenigen, welche Schaafe auf den Marft bringen, mit obrigkeitlichen Zeug- 
nissen über die gesunde Beschaffenheit ihrer Schaafe, und daß an dem Ort von 
welchem sie herkommen, sich seit Jahr und Tag keine Spur einer ansteckenden 
Seuchs geäußert habe, sich gehèrig ausweisen mässen. Zugleich wird den Oberäm,
	        
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