Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Exrichtung einrr befondern Armen Kommission. 
Se. Koͤnigl. Majestät haben am 8. d. M. beschlossen, eine unter das 
Ministerium des Innern nu stellende, besondere Armen Kommisstön zu errichten und 
in Gemäßheit weiterer Königl. Entschließung vom ib d. M. nd folgende Mitglie, 
der der Central, Leitung des Wohlthángkeit Vereins, nemlich der · 
Geheimerath v. Hartmann, 
Praͤsident v. Georgii, 
Hofkammer-Director v. Kohlhaas, 
Oberregierungsrath Mosthaf, 
Oberrechnungsrath Ludwig, 
bestimmt, diese Kommission zu bilden) welcher auch der 
Ober-Conffstorialrath, Stifesprediger Flatt, und der 
Decan Sinz 
beizuwohnen haben. 6 
Dieser Behörde ist die Obsorge für die gleichförmige Behandlung des Gemeinde= 
Beschäftigungs- und Industrie-Wesens übertragen) da hingegen die gesammte übrige 
anordnende und vollziehende Leitung der Armen Sachen in der Obliegenheit der 
gewöhnlichen Polizei- Behörden werbleibt. 
Vorstehendes wird einstweilen bis die Instruction dieser Armen-Kommission voll- 
stendig bekannt semacht werden kann, zur #ffentuichen Kenntniß gebracht, um sich 
hienach allgemein zu benehmen. Stuttgart den 1½6. Mai 1818. 
Ministerium des Innern. 
v. Otto. 
Instruction für die Jollämter wegen des Fruchtverkehrs mit Baiern. 
Den Königl. Ober= Jolldmeern wird in Beziehung auf die in der höchsten 
Resolution vom ur d. M. (Stasts= und Regierungsblate Nro. 2—.) enthaltene Be- 
stimmung, daß von den nach Baiern ausgeführten Frucht= Gattungen und Brannt- 
wein derselbe Joll, welchen Balern erhebt, eingezeogen werdes soll) folgende nähere 
Instruction ertheilt. 
1.) Die Regqulirung dieses Auegange-Tolls muß in sedem an Baiern gränzenden 
Oberzoll-District von 11 zu 14 Lagen gemeinschaftlich durch den Oberfoll, 
Beamten und den an demselben Orre befindlichen Justiz., Beamten oder eisten 
Orts. Vorsteber mittelst Reduction des nach eingetogener genauer Erkundi- 
gung bei dem gegenüber liegenden aierschen Mautamte bestehenden Tearifs 
auf würtemberqisches Maas geschehen, wobei der baiersche Scheffel zu ro 
würtembergischen Simri und der baiersche Eimer zu 57 würtembergischen Maaßen 
anzunehmen ist.
	        
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