Nro. 31, 188. T
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Mittwoch, 27. Mai.
Verordnung wegen Beiziehung eines katholischen Geistlichen del amtlicher Untersuchung der Zwisligkeiten
zwischen Eheleuten oder Verlodken, wenn der eine Theil dem evangelischen, der andere dem
katholischen Glaubens-Bekenntnisse lugethan lst.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden Kdnig von Württemberg.
Auf eine von dem Shegerichts= Senat des Ober-Tribunals gemachte Anfrage,
und einen deshalb von dem Justiz= Minister in dem Königl. Geheimen Rath UGns
erstatteten Vortrag, wie es bei amtlicher Untersüchung der Jwistigkeiten von Eheleuten
und Verlobten, wovon der eine Theil dem evangelischen, der andere dem
karholischen Glaubens-Bekenninisse zugethan ist, wegen Juziehung des katdolischen-Dekans
zu halten sei, haben Wir, um auch hierin dem in Unsern Staaten bestehenden
Grundsaß von völliger Religions-Gleichheit die größtmoögliche Ausdehnung zu
geben, beschlossen, zu verordnen) wie folgt:
1.) Der katholische Dekan oder Geistliche hat, sedoch dloß in der Eigenschafe
eines Seelsorgers des einen Theils, nebst dem evangelischen Defan den
Untersuchungen und Versöhnungs-Versuchen mitwmirkend anzuwohnen!?
auch das Protokoll mit zu unterschreiben) in so sern er in dem Oberamts=Sitz
des Odberbeamten wohnt; der Bericht dagegen über den Erfolg dieser
Bemühungen ist nicht zugleich von ihm,) sondern ausschließlich von dem
Beamten in Gemeinschaft mit dem evangelischen Geisilichen on das evangelische
Shegericht zu erstatten.
143.) Wenn aber der Ames= Sis der beiderseitigen Dekane oder Geistlichen nicht
mit dem des Oberbeamten zusammentrifft) und also die Beiziehung beider