Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro.  31,  188.  T

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

Mittwoch,  27.  Mai.

Verordnung  wegen  Beiziehung  eines  katholischen  Geistlichen  del  amtlicher  Untersuchung  der  Zwisligkeiten
  zwischen  Eheleuten  oder  Verlodken,  wenn  der  eine  Theil  dem  evangelischen,  der  andere  dem
katholischen  Glaubens-Bekenntnisse  lugethan  lst.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von  Württemberg.

Auf  eine  von  dem  Shegerichts=  Senat  des  Ober-Tribunals  gemachte  Anfrage,
und  einen  deshalb  von  dem  Justiz=  Minister  in  dem  Königl.  Geheimen  Rath  UGns
erstatteten  Vortrag,  wie  es  bei  amtlicher  Untersüchung  der  Jwistigkeiten  von  Eheleuten
  und  Verlobten,  wovon  der  eine  Theil  dem  evangelischen,  der  andere  dem
karholischen  Glaubens-Bekenninisse  zugethan  ist,  wegen  Juziehung  des  katdolischen-Dekans
  zu  halten  sei,  haben  Wir,  um  auch  hierin  dem  in  Unsern  Staaten  bestehenden
  Grundsaß  von  völliger  Religions-Gleichheit  die  größtmoögliche  Ausdehnung  zu
geben,  beschlossen,  zu  verordnen)  wie  folgt:

1.)  Der  katholische  Dekan  oder  Geistliche  hat,  sedoch  dloß  in  der  Eigenschafe
eines  Seelsorgers  des  einen  Theils,  nebst  dem  evangelischen  Defan  den
Untersuchungen  und  Versöhnungs-Versuchen  mitwmirkend  anzuwohnen!?
auch  das  Protokoll  mit  zu  unterschreiben)  in  so  sern  er  in  dem  Oberamts=Sitz
  des  Odberbeamten  wohnt;  der  Bericht  dagegen  über  den  Erfolg  dieser
Bemühungen  ist  nicht  zugleich  von  ihm,)  sondern  ausschließlich  von  dem
Beamten  in  Gemeinschaft  mit  dem  evangelischen  Geisilichen  on  das  evangelische
  Shegericht  zu  erstatten.

143.)  Wenn  aber  der  Ames=  Sis  der  beiderseitigen  Dekane  oder  Geistlichen  nicht
mit  dem  des  Oberbeamten  zusammentrifft)  und  also  die  Beiziehung  beider