Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

N ro. 35. 1 818. 281 
Königlich-Württembergisches 
Stagts= und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 315. Juni. 
  
Organisation der Forst= Verwaltung. 
Wi l helm 
von Bottes Gnaden König von Württemberg. 
Durch den Vortrag,) welcher Uns über die gegenwärtige Lage der Forstverwal, 
#tung gemacht worden ist, von der Nothwendigkeit einer Reorganisation derselben 
bberzeugt) vererdnen Wir) nach Anhbrung Unsers Geheimen-Raths, wie folgt: 
. 1. 
Die gesammte in dem Eigenthum des Staates befsindliche Waldflaͤche wird 
nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht, in 24 Oberfoͤrstereien und in 151 Reviere 
eingetheilt, in Ansehung der letzteren jedoch eine naͤhere Revision vorbehalten. 
9. 2. 
Die gesetzliche Aufsicht des Staats éber die Privat= und Commun-Forsten, 
so wie die Rechte desselben in Ansehung dieser Forsten, sollen unter der Oberleitung 
Unsers Forst-Rathes, von densenigen Ober= und Revier= Frstern ausgeubt wer- 
den) in deren Bezirkes dieselben gelegen find. « 
4. 3. 
Mit dem Recht der Forstgerichtsbarkeit, welche, nach Maßgabe des #. u6. des. 
Udels-Statuts, den Fürsten und Graefen, insoweit sie dieselbe zur Zeit ihrer Unter- 
werfung unter die Staats= Hoheit rechtmäßig hergebracht hatten) sowohl in ihren
	        
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