Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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10.) Die Begutochtung der von den Regierungen bei dem Ministerium des In- 
nern einkommenden Vorschläge zu Besetzung der Gesundheits= Beamten, Seellen. 
11. Sammlung der Materialien zu Herstellung einer Statistik aus medicinischen 
Gesichtspunkten. 
I.) Erstattung eines Jahrsberichts üÜber alle Theile ihrer Geschäfteführung. 
4. 4 
Ordentlicher Weise kann das Medioinal-Kollegium in eigenem Namen keine 
Verfuͤgungen erlassen. 
Hingegen ist jede Kreis-Regierung verbunden) wenn in eimim zu ihrem Ge- 
schäfts- Ressort gehörigen Falle der medieinische Gesichtspunkt eine genauere Prüfung 
erfordert, die Meinung jenes Kollegiums einzuholen) welche sie alsdann als eint 
bindende Richtschnur zu befolgen hat. « 
5.3. 
JstvoneinerVekfügsngdiezksoge,wekche—entmdetmgeniheekBeschassm 
heit an sih, oder wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes die Amtsgewalt einer 
Kreis= Regierung überschreitet; se hat diese am 2das ihr vorgesetzte Minssterium dees 
Innern deshalb Bericht zu erstatten) von dessen Ermessen 2½6 abhängt, das Mediet- 
nal- Kollegium um sein Gutachten zu vernehmen. 
Findet dieses sich von Amts wegen veranlaße) in Beziehung auf einen in das 
Medicinal-Wesen einschlagenden Gegenstand die Erlossung einer Verfügung anzura- 
then; so steht demselben frei, seine Anträge dem Ministerium des Janern auch unauf- 
gefordert vorzulegen. 
9. 6. 
Aus nahmsweise wirkt das Medicinal- Kolleginm auf die Ausuͤbung der medici- 
nischen Polizei nur alsdann unmittelbar ein, wenn an einem Orte des Königreichs 
eine ansteckende Krankheit untcer den Menschen oder eine Viehseuche ausbricht, oder 
sonst die Wichtigkent eines GQegenstandes eine kolleglalische ärztliche Berathung, und 
die Dringlichkeit des Falls zugleich eine schnelie Entschließung erfordert. 
In diesen Fillen haben die Oterämter ihre Berichte unmittelbar an jenes Kol, 
legium zu erstatten) welches nach Berchaffenheit der Umsiände denselben die erforder- 
lichen Vorschriften entweder durch die ihnen zunächst vorgesetzte Kreis-Regierung 
zugehen zu lassen, oder ihnen auch unmittelbar zu ertdeilen) und die betreffende Re- 
Lierung von der getroffenen Verfügung in Kenntniß zu setzen hat- 
7. 
Bei der Bearbeitung seiner Geschäfte hat das Medicinal, Kollegium sich in der 
Regel an die wissenschaftlichen und kechnischen Gesichts= Punkte zu halten, und ssch 
mit den polizeilichen und ökonomischen nur, wenn der Jusammenhang der Sache es 
erfordert, zu befassen-
	        
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