Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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1 6. 
Der Geschiftsgang bei dem Mediecinal= Kollegium ist kollegialisch. 
Der Director vertheilt die einlaufenden Arbeiten unter die Räthe,) und ist füc 
zeitige Bearbeitung und Ausfertigung der dem Kollegium aufgetragenen Geschäfte 
und die Beobachtung der gesehlichen F'rmen, verantwortlich. · 
Bei Gegenstaͤnden, bei welchen neben dem technischen auch der polizeiliche und 
ökouomische Gesichts= Punft zu erortern ist, äbernimmt er das Correferat. 
. 2. 
Ueber die gehaltenen Vorträge wird ordentlich abgestimmt. » 
DeiDirectothältvieUmfkage,unddieBeschlussewerdeanachverMebkhect 
detStimmenvoaden-DirectorsuProtokollgegebew « 
In den Fillen einer Stimmen= Gleichheit soll, wenn nicht durch das Hin- 
jutreten abwesend gewesener ordentlicher Mitglieder des Medieinal, Kollegiums eine 
Entscheidung durch Stimmen, Mehrheit bewirkt werden könnte, zu einer erneuerten 
Berathung und Abstimmung öber den betreffenden Gegenstand, der sedesmalige Me- 
dicinalrach bei der Regierung der Residenz= Stadt Seuttgart mit entscheidender 
Stimme beigezogen werden. « 
Jedem Rath steht es frei, seine Ansicht in einer besondern schriftlichen Ausfuͤh- 
rung dem Protokolle beizulegen. 
II) Von den Kreis-Regierungen. 
F 0. 
Die Kreis-Regierungen haben im Allgemeinen die nächste Aufücht über das 
Medicinal-Wesen in den Kreisen zu führen und für die Vouziehung der Gasund= 
beits- Polizei= Gesetze zu forgen. 
4. 11. 
Zu ihrem Gescháfts- Kreise gehören im Einzelnen: 
1) Sorge für die Foredauer der bestehenden Gefundheits-Anstalten und deren 
Verbesserung, für die Aufstellung der erforderlichen befähigten Aerzte, Wund-Heb- 
und Thierärzte, geprufter Hebammen, und dewährter Kurschmide, und Anstellung 
von Kleemeistern. Verpflichtung der Oberames Uerzte. 
In Rücksicht auf das Besehungs-Recht der vorgenannten Stellen hleibt es bei 
den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen. 
3.) Aufücht auf das gesammte, für das Medizinalwesen angestellte Personal, 
und auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten. 
Entscheidung ihrer etwaigen Streitigkeiten unter sich oder mit andern Beamten, 
Regulirung ihrer Bezirke; Begutachtung der Versetzung, Entlassung, Bestrafung, 
Unterstutzung und Belohnung dieser Persenen. 
Aufsicht über Medizinal und Apvotheker Taxen.
	        
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