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stäble, neben dem Ersas ver Kosten und bes erweitliche# Schabend) elne füof,,
menatliche Vestungsstrafe zuerkennt. —-
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Am 22 Mai ist: : *.
gegen den zu Heilbronn verhaftetem Fried#ch Lade, Von Kischketg, Oberamts
Marbach, wegen, wjederholteg, Diebstahls, neben der Verbindlichkeit zum Kosten,
und Schadens-Ersaß, eine piermonafliche Veslungsstreofe ausgesprochen) und
die zu Scuttgart in Vechafe gekommene Dorothea Ralf, von Leonberg, wegen
eindekonnten Ehebruchs, Fälschungen auch verbocswideiger Rückkehr in die Resi-
denz, neben einem verhältnihmäáßigen Antheil an den Untersuchungs-Kosten, mit
pierwonatlicher guchthausstrafe belegt worden.
Am 26. Mai wurde:
dem zu Heilbronn verhafeeten Friedrich Hercneck, pon Eßlingen, wegen wle,
derholter Scortations, Vergehen, Fälschung eines öffentlichen Documents, so,
dann wegen großen und unter erschwerenden Umständen verübten, auch wegen
eines ausgezeichneten Diebstahls, neben Juscheidung eines verhältnißmäßigen
Antheils an den Untersuchungs-Kosten und dem Ersatz des erweislichen Scha-
dens, eine neunmonaltliche Pestungsstrase zuerkanne, und
der zu Rothenburg in Verhaft und Untersuchung gekommene Johaenn Georg
Wendel, von Rommelspach, Oberamts Tübingen, wegen verübten dritten
Diebstahle neben dem Kosten= und Schadens-Ersa, zu einer einjährigen
Vestungsstrafe und nachheriger Einsperrung in ein JZwangs-- Arbeitshaus, bis zu
Lprebterl Besserung) und weuigstens auf (die Dauer von sechts Moneten
verurtheilk. «
AmsQMaiists
dem zu Eßlingen verhafteten Jakob Hertfelder, von Steinenbronn, Amts-
Oberamts Stuttgart, wegen wiederholten Diebstahls, neben Zuscheidung der
Kosten und dem Ersatz des erweislichen Schadens, einn viermonatliche
Westungesstrafe zuerkannt;
der zu Calw in Untersuchung gekommene Matthäus Stükel, Schmid voßn Lan-
enbrand, Oberamts Neuenbürg, wegen verübten Dirbstadls, neben dem Ko-
* " und Schadens-Ersat, auch dem Werluste seiner Milikair-Werdienst-Medeille,
mit einer viermonatlichen PVestungsstrafe belegt;
die zu Eßlingen verhaftete Catharine Fleck, pon Rohracker, Oberamts Kann-
stadt, wegen dritten Diebstahls, auch Vagir#ens, neben Erstattung der Köosten
und des verursachten Schadens, zu einer achtmo vatlichen JZuchthausstrafe
und nachberiger Reclusson in ein Jwangs- Arbeitshaus bis zu erprobter Besse,
rung, jedoch wenigstens auf vier Monate) verurcheilt;