Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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So wie bei der Annahme auf diese Eigenschaften Ruͤcksicht genommen werden wird, 
so ist es auch deren thätige Erprobung allein, welche Anspruͤche auf Befördetung 
im Dienste giebt; eine fortgesetzte Bernachlaͤssigung dieser Pflichten aber nuß Ent- 
fernung aus dem Dienste zur Folge haben. 
. 4 
Jeder Hof Diener hat sich, wenn in seinem Wohnorte Fi#ner pusbriche) sotald 
er davon Nachrichte erhält) ohne allen Verzug zur Verfügung seiner Porgesetzten zu 
stellen, die Hausverwalter aber dürfen das Ihnen anvertrauts Gebäude mcht ver- 
lassen. 
6. 5 
Jeder Officiant und Diener ist schuldig, von einem Vergehen oder pflichtwidri! 
gen Benehmen eines andern) das zu seiner Kenntnih kommen sollte, unverzügliche 
Anzeige zu machen. Die unterlassene Erfüllung dieser Pflicht zieht unfehlbare Ahm 
dung nach sich. *r 
.6. 
Art des Verfahrens bei Entlassung derselben. 
Die Art des Verfodrens bei der Entlassung von Hof--Officianten und Dienern 
wiro durch die im Staats- und Regierungsblatt vom 18. Febt. 1813 abgedruckte 
Köonigl. Verordnung voin 20. Dec. 1316 bestimmt. 
éö. 7. 
Ansprüche auf Ruhe= Gehalk. 
Denjenigen Dienern, welche durch Altersschwäche oder sonstige Ursa ben, sedoch 
ohne eig- nes Verschulden zu fernerer Dienstleistung unfähig geworden sind, wird, 
wenn sse wenigstens 20 Jahre vorwurfsfrei gedtent haben, eine angemessene Pensio- 
nirung zugestchert. 
. B. 
Bezeichnunz der Stellen, we Beschwerden in Dienst= und Privat-Sacken anzubrin den sichd. 
Beschwerden eines Ofsicanten oder Dieners über den andern fnd, insoferne fe 
Dienstsachen betreffen, bei dem nächsten Vorgesehtten dessen, der den Anlaß zur Be, 
schwerde gab, und wenn von diesem die gehörige Abhülfe nicht erhalten würde, bei 
dem Vorstande des Stabs anzubringen. " « 
Äg- 
Ist es keine Dienst-, sondern eine Privat-Sache, welche der Resch verde zu 
Grund liegt, so ist sie dem nächsten WVorgesetzten dessen, gegen den die Klage gerich, 
tet wird, zu melden. 
Dieser hat, wofern er keine gütliche Vereinigur#g der Partbieen erzielen kann, 
dem Vorstand des Stabes die UGzeige zu machen,) welcher sofort entweder selest
	        
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