347
nach vorgaͤngiger Untersuchung entscheidet, oder die Sache an das Hof-Gericht
verweisr. « · "
«.- ,, sto-
Berichtsbarkeit des Hof-Gerchts.
In allen densenigen Fällen) wo, wenn die Sache einen gewöhnlicken Bürger
beträfe, die Königl. Stadt, Direction zu eschiden hätte-, stehen sämmtliche Hof)
Offteianten und Diener, welche innerhalb der Dberämter Eruttgart, Ludwigsburg,
Kannstadt und Leonberg ihren amtlichen Wohnsitz haben, unter dem Hofgericht,
uͤber dessen Wirkungskreis die im Stects, und Resierungsblatt vom :5. August
1817 abgedruckte Instruction das Mihere zenthält. ,
Beschwerden gegen dasselbe sind bei dem Ober Hofrath anzubringen, dessen
emtlicher Wirkungskreis in dem kaum gerkachten Staats= und Regiefungeblatt gleich-
salls näher bestimmtt ist. " *5 « " «
. 11.
Unteroidnung unter die Lokal-Polizei-Stellen.
Der ordentlichen Polizei-Stelle ihres Wohnorts sind die Hof- Officianten und
Diener ganz mie jeder andere Bürger untergeordnet. Die Polizei kann daher gegen
se in allem) was auf Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ab
zweckt, wie 3. B. Handhabung der Verbote wegen zu schnellen Fahrens, wegen Ueber-
schreitung der Polizei-Stunde beim Aufenthalt in Wirthshäusern rc. ungehindert ver-
fabren, und ihnen sobald sie von dem Nolizei-Personal in Verletung von Dolizei,
Geleten auf der That erfunden wordesn sind) die Legalstrafe ausetzen.
ine förmliche Untersuchung findet jedoch von Seiten der Muei gegen Hof-
Officianten und Diener nicht statt.
Diese steht vielmehr ausschließend dem Hofgericht auch in allen den Fällen zu,
wo eine Polizeistrafe in Anwendung kommt, deren Erkennung eine vorgängige Un-
bersuchung erfordert.
Serafen dieser Art #nd zwar an die Polizei-Kasse abzugeben, aber vom Hof=
gericht anzusehen. ·
H. 12.
Der Polizei-Behoͤrde muß es auch gestattet seyn, Hof-Diener zu arretiren; je-
doch ist der Ergriffene sogleich an das betreffende Ober= Hofamt oder da. Hofgericht
abzugeben.
4. 13.
Handshabung der Polizei im Innern der Hosgebäude.
Die Polizei im Innern der zur Hofhaleung. gehörigen Gebände wird von den
Hofbehörden anegenbt und zwar zunächst von dem Hausverwalter, der in dieser Be-
ziehung dem Odber, Hofbeamten, welcher etwa im Hause wohnen sollte sons
der Konigl. Schloßhauptmannschaft unmittelbar untergeordnet ut.