Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Der ordentlichen Polizei-Stelle kommt es daher In ber Regel nicht zu, polizel- 
siche Nachforschungen nach den Spuren eines Verbrechens in Hof-Gebaͤuden anzu- 
stellen, sondern sie hat deshalb die betteffende Hof/-Stelle oder das Hofgericht zu 
requiriren. -. 
Nur in außerordentlichen Fällen, wo auf dem geringsten Verzuge Sefahr haftet, 
und daher der so eben vorgeschriebene Weg nicht wohl eingehalten werden kann, darf 
die Polizei, Behörde unmittelbar einschreiten. 
9. 14. 
Hof-Dlebstahl und dessen Bestrafung. 
Hof-Diebstahl im engern Sinn ist eine in gewinnsuͤchtiger Absicht geschehene 
Entwendung von Gegenständen, die zur Hofhalcung gehdren, und entweder Eigem 
thum der Krone) oder Privateigenthum Seiner Masestät des Königs, oder Ihrer 
Masestäc der Königis sind; in so fern eine solche Eatwendung entweder 
a.) in einem Konigl. Residenz-Schloß, dergleichen das neue und alte Schloß zu 
Stutegart, ohne Rücksicht auf die Anwesenheit oder Nichtanwesenheit des Kd 
nigs und seines Hofes, oder ' « 
h.)ineiaemandernGebäude-susetZelt,daverKönigodetdiesönigiuvw 
selbe bewohnen, veruͤbt wird. 
. 15. 
Derlselpe gehört theils wegen der damit stets verbundenen Hintanfesung der be' 
sondern Rücksichten, welche jeder Unterthan der Person des Regenten schuldig ist, 
theils wegen der, durch die Unmöglichkeit einer durchgängigen genauen Verwahrung 
aller ursPofhalreng gehdrigen Dinge begründeten, höhern Gefährlichkeit desselben, in 
die Klasse der gesetzlich ausgezeichneten Diebstthle. 
16. 
Die Strafe desselben wird mit Aufhebung der bisher deshalb bestandenen e 
sehlichen Bestimmungen dahin festgeseszt: 
a.) Daß im Allgemeinen der Hof-Diebstahl, wer ihn auch begehe, die übliche Strafe 
des gemeinen Diebstahls, aber jederzeit auch mit einer Schäefung zur Folge 
haben solle, so jedoch, daß die Strafe nie das Deppelte von dersenigen über- 
steigen dar“, welche den Dieb betroffen hätte, falls seiner Sntwendung die Ei- 
genschaft des Hofdiebstahls nicht beigelegt werden könnte. 
b.) Begehr insbesondere eine in Hofdiensten stehende und eidlich verpflichtete Per- 
lon einen Hofdiebstahl, so wird mit der ad a. gedachten Strafe n##en der 
schimpflichen Entlassung noch eine einstündige Ausstellung auf der Schandbühne 
in dem Falle verbunden, wenn der Diebstahl seinem Werthe nach die Summe 
von #roo fl. übersteigt, oder auf eine gefährliche Art, das heißt mittelst Einsteis 
gens, Einbrechens oder mit gewaffneter Hand verübt wird.
	        
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