Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

J. 
5251 
. 23. 
Ein gleiches gilt von sonstigen Exzessen, wedurch der Burgfrieden verlett wird, 
wofern sie nicht von der Art sind, daß sie als ein den ersten Gesehen der Dienst- 
p#flicht zuwiderlaufendes Benehmen schon das eistemal Entfernung aus dem Dienste 
zur Folge haben mussen. 
. 2. 
Verlezung des Burgfriedens anferhalb der im #. 21. angezeigten O#te, wacht 
den genungern Grad dieses Dercgehens aus. 
6. 5. 
Thätlichkeiten, wie die im 5. z. beieichneten) begrunden hier zwar) insofern 
ste nicht an ich ein wirkliches Verbrechen sind) oder in thäclicher Insubordinarion 
bestehen, das erstemal keine Enrfernung aus dem Dienste, wohl aber eine Erbôhung 
der ohne die Komurrenz des Bursfriedenbruchs zu erkennenden Strafe, welche bis 
zum Doppelr#n dieser l#gtern steigen kann. Das zweitemal zieden sie aber neben ei- 
ner solchen Schärfung unfehlbare Entsernung aus dem Hofdiensie nach sich. 
o. 26. 
Die in den 1(. „. und 33. genannten Vergehen hingezen, werden bei dem 
eringern Grade dieses Vergehens das erstemal mit einer gegen die gemeinrechtliche 
trafe etwas erhöhten, und in Wiederbolungsfällen mit geschäisterer Strafe geahn- 
det, und ziehen hier nach Befund der Umstände sogar die Eutfernung ans dem Vera#- 
nach sich. 
d. 217. 
Begeht eine fremde nicht zum Hofdienst gehörige Person das Vergehen des 
Burgfriedenbruchs, so soll die nach den bisherigen Vorschriften auf ein solches von 
einem Hofdiener zu Schulden gebrachtes Vergehen gesetzte Scharfung der Haupt- 
strafe jederzeit gelinder ausgemessen werden. 
9. 28. 
Bestrafung ver Tiunkenheit. 
Wer im Dienste betrunken erscheint, wird das erstemal, und iwar, wenn es 
ein Schloßkuecht oder Hofknecht oder ein anderer Diener von gleicher Kathegorie 
ist, mic dreitégigem, höhere Diener aber mit sechstägigem Arreste bestraft, das zweite- 
mal aber tritt die Entfernung aus dem Dienste ein- 
Uebrigens versteht es üch, daß, wenn Hofdiener in der Trunkenkeit noch be- 
sondere strafbare Handlungen verüben, die Zurechnung und die Bestrafung solcker 
Uebtertretungen zwar auch mit Rückschtnahme auf die Belchaffenheit des vorgewalte- 
ten betrunkenen Zustandes nech den desbalb bestehenden gemeinren Reck sgrundsaätzen 
zu bemessen ist dabei aber jederzeit, naech Maßgabe der, auf die Betrunkenheis
	        
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