Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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eines Hosdieners fuͤr sich, nach dem vorausgehenden 9. gesetzten Strafen ein schaͤr- 
fender Zusatz eintreten soll. · 
Es ’—·29. 
Bestrafung der Geschenkannahme. 
Diejenigen Officianten oder Diener, welche in den Fall kommen, Königl. Ge, 
bäude, Gürten) oder Kunstsammtungen fremden Personen zu zeigen) haben sich bei 
Strafe der Dienstentlassung aller Geschenkannahme zu enthalten. 
. 30. 
Inhrliche Publikatien der Hof-Ordgung und damit verbundenes Verfahrin. 
Gegenwártige Hof= Ordnung, durch welche die bisher bestandene und im Jabr 
u8o letztmals revidirte Hof, Ordnung nach allen ihren Theilen außer Krafe gescet 
wird, wird nicht nur jedem neu anzunehmenden Diener vor seiner Beeidigung förm 
lich bekannt gemacht, sendern auch sedes Jahr nach Georgii sämmtlichen Ofsieianten 
und Dienern von Seiten des Hofgerichts mittelst deutlicheo Vorlesens publizire, 
auch soll sedem Officianten und Diener ein Erxemplar davon zugestellt werden. 
4. Zi. 
Ferner soll von dieser Publikation Anlaß genommen werden, die Officianten 
sämm(licher Stäbe über das Benehmen eines seden ihnen untergebenen Dieners im 
Allgemeinen, so wie über seine Qualification zum Dienste) zu vernehmen. 
# 32. 
Es werden zu diesem Ende von sedem Ober-Hofamt zwei Aegeordnete ernannt, 
welche na“ der Ordnung der Stäbe, aber sedesmal in Gemeinschaft mir dem Hof- 
gerichte, Borstand alles vorbripgen, ad H. 31. anhören und durch den Hofgericht"“ 
Aktuar zu Protokoll nehmen lassen. 
4. 33. 
Beiderlei Protokolle werden nach dem Schluß des Geschaͤfts dem betreffenden 
DOber-Hofamte vorgelege, um sich die noͤthigen Notizen zu sammeln, und die abge- 
gebenen Zeugnisse, welche moͤglichst geheim zu halten find, nöthigenfalls aus eige- 
net Erfahrung zu berichtigen. 
Nachdem das letztere geschehen, erhaͤlt das Hofgericht eine Abschrift der jedes 
Jahr zu Stand gekommenen Prädikats,Listen. 
  
Indem Wir die Bekanntmachung gegenwärtiger Hof, Ordnung andurch befeb- 
len) fücgen Wir zugleich dem oben ausgesprochenen Zwecke gemiß an, daß ### küaf,
	        
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