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tig zu erlassenden Verordnungen) welche allgemeine Nechir ulid Velbinblichfelten der
Hofdiener bleibend bestimmen, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Hof-Ordnung,,
werden erlassen werden, mithin auch alljaährlich zugleich mit derselbem) und auf glriche-
Weise wie sie, der Hofdienerschaft bekannt gemacht — euch die Hof= Ord##ng selbst
nach Maßgabe der auf diese Urt erlittenen Modißcationem von Zeit zu Jeit in erneu-
erter Gestalt in den Druck Lee werden soll. « , »
Insbesondere behalten Wir Uns ruͤcksichtlich der gesehlichen Bestimmungen über
den Hofdiebstahl fuͤr den Fall einer Revision der allgemeinen Strafgesetze gegen Ei-
genthums-Beeinttaͤchtigung das Weitere bevor.
Gegeben Stuttgart, den 10. Juni a818.
Wilhelm.
Tus Befeßl es Käuigs
Der Staats- Sekretär::
Pellnagel--
Militär-Cartel zwischen Sr. Königlichen Majestät von Württemberg m S. Kaiserlichen Male-
stä## von Orsterreich, vom 6. December 167.
Nachskehende, mit dem Kaiserlich Oesterreichischen Hofe w##gew gegenseitiger Aus-
lieferung der Deserreurs unter dem 6. December 1627. abgeschlossene und von beiden-
Allerhochstem Höfen raciflzirte Uebereinkunfr, welche mit dem ## des nächstkommen-
den Momats Juli. in Vollzug gesetzt werden solt, wird hiedurch mit dem Befehle be-
kane gemacht, daß alle Behörden und Unterthanen nach den, im dieser Ueberein-
kunft getroffenen, Bestimmungen sich benehmen, und dieselben im vorkommenden TFäl-
loan genau befolgen sellen.
S#tutegart den 33. Juni 1348. "
Miniskerium bes Jnner##
v. Otte-
Oa Seine Masestät der König vom Württemberg und Seine Masestät der Kai-
ler von Oesterreich zu mehrerer Beförderung des zwilschen ihren Staaten bestehendem
kreunpschaftlichen Vernehmens eine Convenston wegen genenseitiger Auslieferung der
Deserreurs zu errichten beschlossen haben so sind zu dem Ende mit Auftrag, versehem
und aqusdrücklich bevollmächriger worden:
Bon Sr. Masestat dem Könige von Wörttemberg der Herr Heinrich Levin Graf,
von Wiuntzingerodbe, Allerhöchst Ihr Se#arsminister, dann außerordentlicher
Seseedter und bevollmächtigter Minisfer anr Kaiserlich C###e#reichischen Hofe. rof-
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