Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ehrengerichte  (bei  Offizieren)  —  Ehrenrat  (militärischer).

laß  zu  dieser  Ehrung  beschränkt  sich  nicht  auf
unmittelbare  Verdienste  um  die  verleihende
Stadtgemeinde,  die  Verleihung  kann  ebenso
für  hervorragende  Leistungen  als  Staatsmann
und  Feldherr,  wie  als  Gelehrter,  Künstler,
Industrieller  usw.  erfolgen.  Voraussetzung  für
die  Erteilung  ist  der  Bollbesitz  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  und,  insoweit  dies  in  den  einzelnen
Städteordnungen  vorgeschrieben  ist,  der  Besitz
der  preuß.  Staats=  bzw.  der  deutschen  Reichsangehörigkeit.
  Der  Verlust  einer  dieser  beiden
Voraussetzungen  hat  auch  denjenigen  des  E.

 

zur  Folge  (OB.  im  PrBl.  17,  463).  Das
E.  gibt  die  Rechte  des  Bürgers  einschließlich
  der  Teilnahme  an  den  Wahlen,  begründet
aber  keine  Verpflichtungen  gegenüber  der  verleihenden
  Stadtgemeinde.  Eine  allgemeine
Befreiung  von  den  städtischen  Abgaben  ist  mit
seiner  Verleihung  nicht  verbunden.  In  Hannover
  sind  die  Ehrenbürger  von  der  Leistung
des  Bürgereides  befreit.  (Vgl.  St  O.  f.  d.  5.  Pr.
vom  30.  Mai  1853  —  GS.  261  —  §  6  Abs.  3;
Westf  StO.  vom  19.  März  1856  —  GS.  237  —
§  6  Abs.  2;  Rhein  StO.  vom  15.  Mai  1856
—  GS.  406  —  §  6  Abs.  2;  SchlHolst  StO.  vom
14.  Mai  1869  —  GS.  589  —  §  11;  Hess  Nass-StO.
  vom  4.  Aug.  1897  —  GS.  254  —  §  6
Abs.  3;  Gem  We.  für  Frankfurt  a.  M.  vom
23.  März  1867  —  GS.  401  —  §  22;  HannSt%0.
vom  24.  Juni  1858  —  Hann  GS.  I,  141  —  834.)
Ehrengerichte  (bei  Offizieren)  sind  dazu
bestimmt,  die  Standesehre  der  Offi  ierkorps
zu  wahren.  Sie  beruhen  für  das  Heer  auf
der  V.  über  die  E.  der  Offiziere  im  preuß.
Heere  vom  2.  Mai  1874,  für  die  Offiziere
der  Marine  auf  V.  vom  26.  Juli  1895,  für
die  Sanitätsoffiziere  des  Heeres  und
der  Marine  auf  V.  vom  9.  April  und  bzw.
P.  Nulii  1901,  für  die  Offiziere  der  Schutz-Suppe
  auf  V.  vom  15.  Juni  1897,  für  die
anitätsoffiziere  der  Schutztruppe  auf
vom  7.  Nov.  1901.  (Mit  den  Ergänzun-"en

  und  Abänderungen  zu  beziehen  dur
Rinst  Siegfried  Mittler  und  Sohn  in  Baurch
un  E.  des  Heeres  zerfallen  in  zwei  Klassen,
aunt  zwar  in  E.  über  Hauptleute  und  Subalernooffiziere
  die  durch  Offizierkorps  ge-#a
  et  werden,  und  in  E.  über  Stabsoffiziere
ruis  neun  Mitgliedern  bestehend),  welche
on  den  Stabsoffizieren  des  Armeekorps
gewählt  werden.  Vorsitzender  ist  bei  ersteren
ma  Begiments-  oder  Landwehrbezirkskommandeur,
  bei  letzteren  ein  vom  Korpskomjede
  eur  hierzu  bestimmter  General.  Bei
m  E.  besteht  ein  Ehrenrat  (s.  d.).  Dem
alleunterworfen  sind  alle  aktiven  Offiziere,
Offar  ffiziere  des  Beurlaubtenstandes,  die
rieoßfere  àla  suite  der  Armee,  die  Gendarmeiere
  ziere,  die  zur  Disposition  gestellten  Offi-Dr
  n  und  die  mit  Uniform  verabschiedeten
andere.  Zu  seiner  Beurteilung  gehören  alle
zieren  ungen  und  Unterlassungen  von  Offi-W
  die  dem  richtigen  Ehrgefühl  oder  den
daher  miissen  des  Standes  zuwider  sind  und
gefährd  e  gemeinsame  Ehre  der  GEenossenschaft
in  ur  en  oder  verletzen;  sowie  diesenigen  Fälle,
chen  Offtziere  zum  Schutze  ihrer  eigenen

E
—  einen  ehrengerichtlichen  Spruch  an- 



Der  Spruch  der  E.  kann  außer  auf  Un-393



zuständigkeit,  Vervollständigung  der  Untersuchung
  und  Freisprechung  lauten  auf  schuldig
wegen  Gefährdung  der  Standesehre  unter
Beantragung  einer  Warnung,  wegen  Verletzung
  der  Standesehre  unter  Beantragung
der  Entlassung  mit  schlichtem  Abschied  (bei
inaktiven  Offizieren  Verlust  der  Militäruniform);
  wegen  Verletzung  der  Standesehre
  unter  erschwerenden  Umständen
unter  Beantragung  der  Entfernung  aus  dem
Offizierstande  (bei  inaktiven  Offizieren  Verlust
  der  Uniform  und  des  Offiziertitels).  Der
Spruch  unterliegt  der  Allerhöchsten  Entscheidung.
  Für  die  E.  der  Offiziere  der  Marine
und  der  Schutztruppen,  sowie  der  Sanitätsoffiziere
  sind  —  bei  letzteren  mit  größeren
Abweichungen,  insbesondere  hinsichtlich  der
Hinzuziehung  von  Sanitätsoffizieren  des  Beurlaubtenstandes
  bei  Besetzung  des  E.  —  die
Vorschriften  entsprechend.  S.  auch  Ehrenrat.

Ehrengerichte  (ärztliche)  s.  Arztliche
Ehrengerichte;  bei  Börsen  (.  d.  VII;  für
Rechtsanwälte  (.  d.  I;  für  Patentanwälte
  s.  d.

Ehrengerichtshof  (ärztlicher)  ist  die  höchste
Instanz  für  ehrengerichtliche  Untersuchungen
in  der  Monarchie  gegen  Arzte  (s.  G.,  betr.  die
ärztlichen  Ehrengerichte  usw.,  vom  25.  Nov.
1899  —  GS.  565).  Er  hat  seinen  Sitz  in  Berlin
und  besteht  aus  dem  Leiter  der  Aledizinalabteilung
  des  Ministeriums  der  Miedizinalangelegenheiten
  als  Vorsitzenden,  aus  vier
Mitgliedern  des  Arztekammerausschusses  und
aus  zwei  vom  Könige  ernannten  Arzten  (§  43
a.  a.  O.).  Er  fungiert  als  Berufungs=  bzw.
Beschwerdeinstanz  über  den  ärzlichen  Ehrengerichten
  der  einzelnen  Provinzen.  Betreffs
der  Geschäftsordnung  s.  Erl.  vom  4.  Jan.
1904  (MMI  il.  33);  s.  im  übrigen  unter  Arztliche
  Ehrengerichte.  Wegen  dem  E.  für
Patentanwälte  f.  d.

Ehrenmitglieder  der  #ngen.  Freie
Innungen  (s.  d.)  können  Personen,  die  als
Mitglieder  in  die  Innung  nicht  ausgenommen
werden  können  (s.  Freie  Innungen  IV),
nach  §  87  Abs.  2  GewO.  als  Ehrenmitglieder
aufnehmen.  Die  Rechte  und  Pflichten  der
E.  sind  durch  das  Statut  zu  regeln.  Zwangsinnungen
  (s.  d.)  Können  nach  8  1001  Personen
als  Ehrenmitglieder  nicht  aufnehmen.

Ehrenrat  (militärischer)  beruht  auf  §§  14  bis
26  der  V.  über  die  Ehrengerichte  vom  2.  Mai1874
(l.  Ehrengerichte  lbei  Offizieren];  analog  in
den  übrigen  Verordnungen  über  die  Ehrengerichte)
  und  wird  für  Hauptleute  und  Subalternoffiziere
  von  den  Mlitgliedern  des  Ehrenerichts
  sedesmal  auf  ein  Jahr  gewählt  ((.
15),  für  Stabsoffiziere  jedesmal  aus  densenigen
  Mitgliedern  des  Ehrengerichts,  welche
bei  ihrer  Wahl  als  solche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben  (s.  §  21).  Der  E.  für  Hauptleute,
  Rittmeister  und  Subalternoffiziere  besteht
  aus  einem  Hauptmann  oder  Rittmeister,
  einem  Oberleutnant  und  einem  Leutnant,
  für  Stabsoffiziere  aus  einem  Obersten,
einem  Oberstleutnant  und  einem  Major.  Der
E.  hat  die  Pflicht,  sobald  Handlungen  oder
Unterlassungen,  welche  die  Ehre  eines  Offiziers
  gefährden  oder  verletzen  können,  317