Ehrengerichte (bei Offizieren) — Ehrenrat (militärischer).
laß zu dieser Ehrung beschränkt sich nicht auf
unmittelbare Verdienste um die verleihende
Stadtgemeinde, die Verleihung kann ebenso
für hervorragende Leistungen als Staatsmann
und Feldherr, wie als Gelehrter, Künstler,
Industrieller usw. erfolgen. Voraussetzung für
die Erteilung ist der Bollbesitz der bürgerlichen
Ehrenrechte und, insoweit dies in den einzelnen
Städteordnungen vorgeschrieben ist, der Besitz
der preuß. Staats= bzw. der deutschen Reichsangehörigkeit.
Der Verlust einer dieser beiden
Voraussetzungen hat auch denjenigen des E.
zur Folge (OB. im PrBl. 17, 463). Das
E. gibt die Rechte des Bürgers einschließlich
der Teilnahme an den Wahlen, begründet
aber keine Verpflichtungen gegenüber der verleihenden
Stadtgemeinde. Eine allgemeine
Befreiung von den städtischen Abgaben ist mit
seiner Verleihung nicht verbunden. In Hannover
sind die Ehrenbürger von der Leistung
des Bürgereides befreit. (Vgl. St O. f. d. 5. Pr.
vom 30. Mai 1853 — GS. 261 — § 6 Abs. 3;
Westf StO. vom 19. März 1856 — GS. 237 —
§ 6 Abs. 2; Rhein StO. vom 15. Mai 1856
— GS. 406 — § 6 Abs. 2; SchlHolst StO. vom
14. Mai 1869 — GS. 589 — § 11; Hess Nass-StO.
vom 4. Aug. 1897 — GS. 254 — § 6
Abs. 3; Gem We. für Frankfurt a. M. vom
23. März 1867 — GS. 401 — § 22; HannSt%0.
vom 24. Juni 1858 — Hann GS. I, 141 — 834.)
Ehrengerichte (bei Offizieren) sind dazu
bestimmt, die Standesehre der Offi ierkorps
zu wahren. Sie beruhen für das Heer auf
der V. über die E. der Offiziere im preuß.
Heere vom 2. Mai 1874, für die Offiziere
der Marine auf V. vom 26. Juli 1895, für
die Sanitätsoffiziere des Heeres und
der Marine auf V. vom 9. April und bzw.
P. Nulii 1901, für die Offiziere der Schutz-Suppe
auf V. vom 15. Juni 1897, für die
anitätsoffiziere der Schutztruppe auf
vom 7. Nov. 1901. (Mit den Ergänzun-"en
und Abänderungen zu beziehen dur
Rinst Siegfried Mittler und Sohn in Baurch
un E. des Heeres zerfallen in zwei Klassen,
aunt zwar in E. über Hauptleute und Subalernooffiziere
die durch Offizierkorps ge-#a
et werden, und in E. über Stabsoffiziere
ruis neun Mitgliedern bestehend), welche
on den Stabsoffizieren des Armeekorps
gewählt werden. Vorsitzender ist bei ersteren
ma Begiments- oder Landwehrbezirkskommandeur,
bei letzteren ein vom Korpskomjede
eur hierzu bestimmter General. Bei
m E. besteht ein Ehrenrat (s. d.). Dem
alleunterworfen sind alle aktiven Offiziere,
Offar ffiziere des Beurlaubtenstandes, die
rieoßfere àla suite der Armee, die Gendarmeiere
ziere, die zur Disposition gestellten Offi-Dr
n und die mit Uniform verabschiedeten
andere. Zu seiner Beurteilung gehören alle
zieren ungen und Unterlassungen von Offi-W
die dem richtigen Ehrgefühl oder den
daher miissen des Standes zuwider sind und
gefährd e gemeinsame Ehre der GEenossenschaft
in ur en oder verletzen; sowie diesenigen Fälle,
chen Offtziere zum Schutze ihrer eigenen
E
— einen ehrengerichtlichen Spruch an-
Der Spruch der E. kann außer auf Un-393
zuständigkeit, Vervollständigung der Untersuchung
und Freisprechung lauten auf schuldig
wegen Gefährdung der Standesehre unter
Beantragung einer Warnung, wegen Verletzung
der Standesehre unter Beantragung
der Entlassung mit schlichtem Abschied (bei
inaktiven Offizieren Verlust der Militäruniform);
wegen Verletzung der Standesehre
unter erschwerenden Umständen
unter Beantragung der Entfernung aus dem
Offizierstande (bei inaktiven Offizieren Verlust
der Uniform und des Offiziertitels). Der
Spruch unterliegt der Allerhöchsten Entscheidung.
Für die E. der Offiziere der Marine
und der Schutztruppen, sowie der Sanitätsoffiziere
sind — bei letzteren mit größeren
Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der
Hinzuziehung von Sanitätsoffizieren des Beurlaubtenstandes
bei Besetzung des E. — die
Vorschriften entsprechend. S. auch Ehrenrat.
Ehrengerichte (ärztliche) s. Arztliche
Ehrengerichte; bei Börsen (. d. VII; für
Rechtsanwälte (. d. I; für Patentanwälte
s. d.
Ehrengerichtshof (ärztlicher) ist die höchste
Instanz für ehrengerichtliche Untersuchungen
in der Monarchie gegen Arzte (s. G., betr. die
ärztlichen Ehrengerichte usw., vom 25. Nov.
1899 — GS. 565). Er hat seinen Sitz in Berlin
und besteht aus dem Leiter der Aledizinalabteilung
des Ministeriums der Miedizinalangelegenheiten
als Vorsitzenden, aus vier
Mitgliedern des Arztekammerausschusses und
aus zwei vom Könige ernannten Arzten (§ 43
a. a. O.). Er fungiert als Berufungs= bzw.
Beschwerdeinstanz über den ärzlichen Ehrengerichten
der einzelnen Provinzen. Betreffs
der Geschäftsordnung s. Erl. vom 4. Jan.
1904 (MMI il. 33); s. im übrigen unter Arztliche
Ehrengerichte. Wegen dem E. für
Patentanwälte f. d.
Ehrenmitglieder der #ngen. Freie
Innungen (s. d.) können Personen, die als
Mitglieder in die Innung nicht ausgenommen
werden können (s. Freie Innungen IV),
nach § 87 Abs. 2 GewO. als Ehrenmitglieder
aufnehmen. Die Rechte und Pflichten der
E. sind durch das Statut zu regeln. Zwangsinnungen
(s. d.) Können nach 8 1001 Personen
als Ehrenmitglieder nicht aufnehmen.
Ehrenrat (militärischer) beruht auf §§ 14 bis
26 der V. über die Ehrengerichte vom 2. Mai1874
(l. Ehrengerichte lbei Offizieren]; analog in
den übrigen Verordnungen über die Ehrengerichte)
und wird für Hauptleute und Subalternoffiziere
von den Mlitgliedern des Ehrenerichts
sedesmal auf ein Jahr gewählt ((.
15), für Stabsoffiziere jedesmal aus densenigen
Mitgliedern des Ehrengerichts, welche
bei ihrer Wahl als solche die meisten Stimmen
erhalten haben (s. § 21). Der E. für Hauptleute,
Rittmeister und Subalternoffiziere besteht
aus einem Hauptmann oder Rittmeister,
einem Oberleutnant und einem Leutnant,
für Stabsoffiziere aus einem Obersten,
einem Oberstleutnant und einem Major. Der
E. hat die Pflicht, sobald Handlungen oder
Unterlassungen, welche die Ehre eines Offiziers
gefährden oder verletzen können, 317