Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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cbei dem Deserteur fendet, oder er zur Zeie der Entweichung mit sich genommen und 
nderwärts in Verwahrung gegeben haben könnte, und sse tritt auch dann ein, wenn 
Der Delerteur selbst nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels nicht aus- 
Feker- wird sedoch mie Ausnahme dessenigen, was ein solcher nicht zur Auslies 
erung geeigneter Deserteur als sein rechtmäßiges Sigenthum mit sich gebracht hätte. 
Art. 6. 
Die Auslieferung geschteht in der Regel freiwillig und ohne erst eine Requlsitlon abzu- 
vwarten. Sobald daher eine Militär= oder Civil-Behörde einen Deserteur der andern con- 
trahirenden Macht entdeckt, wird derselbe nebst den etwa bei sich habenden Effekten, Pferden, 
Waffen 2c. sofort, unter Beifugung eimes aufzunehmenden Protokolls an die jenseitige Behbr= 
## in nächsten Ablieferungs-Orte gegen Bescheinigung übergeben. 
— 
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden desjenigen Staats, in wel- 
chea er übergetreten ist, entgangen sein; so wird dessen Auslieferung sogleich erfolgen, so# 
bald er erkannt, oder reclamirt worden sein wird, selbst dann, wenn er Gelegenheit gefunden 
Hätte, la dem Militär des gedachten Staates angestellt zu werden, oder sich in demselben 
ansäsp#g zu machen. . 
Wenn sich öber die genauen Verhältnisse einer bei der Zuröckforderung des Deserteurs 
angegebenen Thatsache Zweifel erheben sollten, so sollen diese keineswegs zum Vorwande die- 
nen, die Auslieferung des Deserteurs zu verweigern. Aof gleiche Weise soll in Fällen, wo 
bder die Eigenschaft eines Deserteurs Zweifel entsteht, zwar bis zur Lösung derselben mi# 
der Bestrafung, nicht aber mit der Auslleferung inne gehalten werden. 
Arf. 8. 
Ein Deserteur erhält von dem Augenblick seiner Verhaftung an bis zu seiner Auslieferung 
lglich an Mundportion 
a) eine Suppe, 
b) ein halb Pfund Rindflelsch, 
c 1 Pfund Mehl oder Graupen oder Huͤlsen-Fruͤchte, oder ein angemessenes Ne 
Huivalent an Kartoffeln, Rüben, Kraut rc. 2c. 
20 n Pfund Brod. 
Brandwein, Bier oder Wein ist aber dewselben nlcht zu reichen. 
Dle tägliche Ration eines Pferdes ist auf 
ein Achttheil eines niederosterteichischen Metzen Hafers, und 
10 Pfund Heu österreichischen Gewichts destimmt. 
Der Teag der Ergreifung des Ausreissers, von welchem an die Verpftegang zu berech- 
nen ist, soll durch ein von der ergreifenden Behörde aufgenommenes mit einer moͤglichst ge- 
nauen Personäl,Beschreibung des Ausreiffers begleitetes Protokoll ausgewiesen werden.
	        
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