Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Lhirürgie Staakswirthschaft widmen will, soll dem ocademischen Stuhiün ein 
Zeit von wenigstens 3 bis 4 Jahren widmen, und in dieser Zeit sollen von sedem 
solchen Studirenden wenigstens Ein Jahr lang auch einige philologische und philo- 
soohische HauptCollegien gehört werden. 6 * *- "" « 
Ausgenommen von vieser Verordnung ind fevoch dit vor dem 1. Mäßz 1705.6 
geborenen Individnen des Schrelberstandes, welche die Staarswirthschaft stodiren 
wollen, denen gestattet ist ihre academische Studienzeit auf 1 4 bis : Jahre 1# 
beschränken. Eben diese Individuen sind auch von der in F. 1. bestimmeen Bedin= 
ung der Vorprüfung ausgenommen. «»«»·.» 
Ju Ansehung der, der Theologie bestimmten, epangelischen Seminaristen und 
Con#cloren bleibt es übrigens bei den ihren Studienlauf betreffenden besonderen 
Vorschriften und Sinnchrungen. "«" ’«"« «' · 
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Jeder-,welchekeinemvekobgedhchtenFächeksichgewidmethak,-h«sam·ssst 
seiner academischen Laufbahn, er mag nun auf der vaterlaͤndischen oder einer aus 
wärtigen Universttat studirt haben, sich einer Prüfung bei der betreffenden Farule ###auf 
der Landes-Un verütät zu unterwerfen. Diese Prüfeung soll, nach vorgngiger Un- 
tersuchung, ob die Candidaren den Vorschriften in den F. J. 2. und 3. Genüge ge- 
leister huben) mit aller Streuge vorgenommen werden) und sich über alle einzelne 
Hanottheile des betreffenden Fachs e Krecken) und keine Staats= Behörde soll einen 
Candidaten zu der Prüfuag-= #r die Praxis oder die Dienst, Unstellung zulassen) /46. 
lange sich derselbe nicht über die genügend erstandene Facultäts, Prüfung auf det 
Landes, Universität mit einem Jeugnisse ausweisen kann. 
" · H«s. »« 
Densenigen Personen, welche ohne sich einem bestimmten Facultäts-Fache in 
widmen, odex ehe sie die ge'ehliche Vorpküfung (. u.) erstanden, und die Leguima, 
tion zum Studiren durch den Königk. Studienrath erhakten haben, einzelne Voresungen 
auf der Landes'läniversset zu besuchen wünschen, kann hiezu die Erlaubniß von den 
Rekrorat-Amte der Universft4#: gegeben werden; sse werden aber hierauf bei lezterer 
nicht immatrikulirt, nad außerdem, daß zur Erhaltung der Ordnung in den Ver- 
lesungen die acudemishe Aufst ht über sie sich erstrecke, bleiben sie lhrem ordentlichen 
Gerichtsstande untergeden, so wie sie, so lange sie sene Legitimakion zum Studiren 
nicht rehalten haben, an den sonstigen Rechten der immatrikulirten Studirenden 
keinen Theil neh#nen) somit namentlich keine Ansprache an die Facultäcs," Prüfung 
oder weitere Prüfungen für die Anstellung in solchen Jächern, die ein förmliches 
academisches Studium voraussehen, haben. " 
. 6. 
Das vermoge einer Resolucion vom 12. Desember 1806. gegebene Berbot, 
academische Würden bei auswärtigen Universichten anzunehmen, wird hiemit für auf- 
gehoben erklaͤrt, zugleich aber verordnet, daß diejenigen, weiche solche bei auswán
	        
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