Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Schülerinnen können dann in dieser letten Periode auch an einzelnen Stun- 
den Antheil neh.nen. 
ro) Die Aufnahme wird in schrifelichen kurzen Eingaben unker Bemerkung des 
blsher genossenen Unterichts bei der Direction nachgesucht, und denen gewährr, 
deren Eitern, wes Standes sie auch seien, die in der Anstalt festgehaltenen ZJwecke 
gerne zu den ihrigen machen, und ihre häusliche Erziehung und Leitung damit 
in Sjzuklang halten. Man erwartet, daß die Eltern, das Wohl ihrer Kinder 
beherzigend) denselben eine Erziehung angedeihen lassen, welche ihrer künftigen 
Bestimmung angemessen ist. Eine böhere Bildung als diese erheischt, hat ofe 
noch unglückseligere Folgen, als Mangel an Bildung. Wenn ein Kind durch 
sein Betragen die Jwecke der Anstalt stört, und neben dem, was diese zur Ver- 
besserung versucht, die Eltern auf erhaltene Mittheilungen keine Ubänderung des 
Betragens zu Stande bringen, so wird das Kind ohne Rücksicht auf die Ver- 
hältnisse der Sltern außer Sufemmenhang mit der Anstalt gesetzt werden. In 
dieser Maßregel erkennen die Bildlinge den entschiedenen Ernst der guten Sache, 
und gute Eltern die Burgschaft für das Gelingen ihrer Hoffnungen und Wünsche. 
11.) Um alle Möglichkeit eitler Auszeichnungen in Kleidern entfernt zu halten? 
und den Sinn desto ungestörter auf edlere Auszeichnung richten zu können, wer- 
den alle Zöglinge der Penston in Stoff, Farbe und Form gleiche Kleider cra- 
gen, und wenn gleich diese Vorschrift den Schülerinnen nicht gilt, so wird doch 
auch an ihnen edle Einfachbeit und Drunklosigkrit gerne gesehen, und wenn sie 
wollen, auch die Aehnlüchkeit der Kleider mit denen der Jöglinge gestattet. 
Reinlichkeit, edler und gefälliger Anstand in Haltung und Betragen, ohne 
Fierung, soll allen Bildlingen der Anstalt cigen sein. 
1:.) Eltern und Verwandten der Zöglinge ist freier Jugang gestattet, doch ohne 
die Lehrer durch Fragen unterbrechen zu dürfen. 
Die 85glinge der Penston bezahlen für Kost, Wohnung, Kleidung und Wäsche 
sahrlich zoo fl., und bringen beim Eintritt ein Bett mit. 
Jür den Unterricht (mit Ausnahme der Mussk" und anderer Privat #ehestundep) 
bezahlen die Zöglinge, wie die Schulerinnen monatlich 4 fl. 5, kr. enn aßer 
mehrere Kinder derselben Familie an der Lehranstalt Theil nehmen, so zahlt sedes 
Kind fl. 30 kr. 
III. Lehrplau. 
E ist nöthig, daß Eltern einen Ueberblick dessen haben, was die Anstalt für 
den Bildungs-Zweck von Töchtern angemessen glaubt.
	        
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