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Stoff versehen ist, vorzunehmen, und die Stunde der 7 — 9 Tage nachher
statt findenden Nach-Visitation und weiter fortzusetzenden Impfung zu bestimmen.
5.) Bei den öffentlichen Impfungen, oder wenigstens bei den Nach-Visttationen
soll jedesmal eine Magistrats-Person gegenwärtig sein, welche ihren Namen als
Zeuge in das Impfbuch einzutragen hat. Außerdem hat seder Arzt und jeder
Wund, Arzt das Recht, bei der Impfung und Nach= Pisttation zuzusehen.
6.) In der letzten Woche des Decembers ist alljährlich von sedem Orte dem Ober-
Amte die Summe der noch Ansteckungsfähigen) seit dem 1. Januar 161) ge-
borenen Kinder einzuschicken) welche dasselbe den betreffenden Ober= und Unter-
Amts= Uerzten mittheilen wird, damit diese die berechtigten Chirurgen zur Vor-
nahme der öffentlichen Impfungen in den Orten, in welchen das Bedürfniß ein-
tritt, und in welchen kein berechtigter Orts-Chirurg vorhanden ist, auffordern,
und dem Ober-Amte diesenigen weitern Chirurgen, welche sie zu dem Imof-
Geschäfte für tauglich halten) zu Ertheilung einer Legitimation zuweisen können.
Bom December 1320 an ist jedesmal eine Täpolle belzufügen, in welcher diese-
nigen Kinder verzeichnet sind, welche das dritte Jahr überlebt haben, ohne daß
ihre Ansteckungsfahigkeit vorschriftsmäßig getilgt worden wäre, mit Angabe ihres
Geburts-Tags und der etwaigen Ursachen der unterlassenen Impfung, damit
das Ober, Amt nach eingeholtem Gutachten des Ober-Amts,= Arztes das Nöthige
in Betreff der festgeseyten Strafen verfügen könne.
7.) Die Ober= Aemter haben darauf zu sehen, daß den Impf Aerzten ihre Be-
zahlung ans den Commun-Kassen sowohl was die Belohnung füör die einzelnen
Impfungen, als was die Diäten und Reise-Kosten beerifft, auf keine Weise er-
schwert werde.
Nöcksichtlich der letztern wird festgeset, daß
a.) ein Ober oder Unter- Amts-Urt, sofern er eine Pferds, Nation hat, für
jede Reise zu einer öffentlichen Impfung = fl. Diäten und ein Pferds-Fut,
ter sammt 8 kr. Stall-Trinkgeld erhalte,
b.) ein Ober-Umts-Chirurg # fl. 3o kr. Dicten, nebst Pferds= Lohn) Fütterung
und Stall-Trinkgeld, ·
c.)eiuandererbekechtigtekthnd-Akst,wennetuntekzweiStundenWegp
sumachmhat,blosist.Diäten;wennekaberüber zwei Stunden-vert-
Ieisenmuß,1fl.Dis-ten-nebsteinemPfccds-Loha,FucterungundStalh
Trinkgeld. -
8.) Um den Gemeinden die Kosten der Anstalt zu erleichtern, sollen so viele tuͤch-
tige Local-Impf-Aerzte als moͤglich gebildet werden.
Es wird daher bei der Pruͤfuns der Chirurgen kuͤnftig auf ihre Kenntnisse
in dem Impfungs--Geschaͤfte eine vorzuͤgliche Ruͤcksicht genommen. Die ange-