Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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stellten Aerzte aber werden hiemit aufgefordert, sowohl die von ihnen vorzuneh- 
menden Impfungen zu Belehrung der Wund-Aerzte bestens zu benutzen, als 
auch sich bei jeder Gelegenheit von der erworbenen Tuͤchtigkeit derselben zu 
überzeugen, so wie man von ihrem Eifer für das allgemeine Beste und von 
ihrer Uneigennäßigbeit erwartet, daß sie keinen tauglichen von diesem Geschäfte 
ausschließen, jedem nach Billigkeit die von ihm zu beforgenden Ortschaften an- 
weisen, und dießfalls zu keinen gegründeten Klagen bei den Medicinal-Visitationen 
Anlaß geben werden. 
Manchem Orts-Chirurgen werden sie vorerst wenigstens den minder wichti- 
gen Theil des Geschäfts, a#imlich die Impfung von einem von ihnen selbst ge- 
wählten Subjekte aus, anvertrauen, und sich somit auf eine blose Reise zur 
Nach-Visitation beschränken können. 
Haben sie gegründete Ursachen, an der fortdauernden Aufmerksamkeit eines 
berechtigten Chirurgen ihres Amts-Distrikts zu zweifeln, so bönnen sie nach dem 
Erkennmmisse des Ober-Amts zu der Nach-VWisitation nach der nächsten von diesem 
Chirurgen vorgenommenen Impfung sich begeben, und das Ober-Amt ist befugt, 
nach dem ihm mitzutheilenden Erfund die Legitimation bis zum Erkenntnisse 
der Regierung zu suspendiren. 
Die dadurch verursachten Kosten hat der Schuldhafte zu tragen; in dessem 
Ermanglung sind sie auf die Gemeinde-Kasse zu übernehmen. Bei Gelegenbeir 
anderer Amts-Reisen sollen die Aerzte sich die Impf-Bücher und ihre Beilagen 
vorzeigen lassen, um sich von ihrer ordentlichen und gesetzmäßigen Führung zu 
überzeugen. 
9.) Da der ganze Werth der Anstalt für die jetzige und für die künftigen Gene- 
rationen auf der Gewißheit beruht, daß die ächten Schutz-Pocken die Ansteckungs- 
Fähigkeit für die Menschen-Pocken tilgen, so haben die Impf= Aerzte bei 
ihrem Geschäfte überhaupt, insbesondere aber bei der Auswahl des Impf-Stofses 
mit gewissenhafter Umsicht zu verfayren, und kein geimpftes Kind für geschügt 
u erklären, ehe sie sich von dem vollkommen normalen Verlaufe seiner Schut= 
*8 oder von seiner wirklichen Unempfaͤnglichkeit fuͤr dieselben uͤberzeugt 
en. 
Sollte sich ergeben, daß viele von einem und eben demselben Impf-Arzte 
fuͤr geschuͤtzt erklaͤrte Individuen nochmals von den wahren Menschen-Pocken 
ergriffen würden, so müßte dieß dem Impf-Arzte allerdings eine Unrersuchung, 
und nach Beschaffenheit der Umstände weitere Ahndung zuziehen. 
Insbesondere wird hier noch bemerkt, daß die Erfahrung dargethan hat, 
daß die aus zerkraßten ugenn und die von kräzigen Individuen genommene 
he in andern oft nicht die wahren schützenden Kuh-Pocken erzeugt, darüber 
r, ob kraͤtzige mit tadelloser Loymphe geimpfte Personen die wahren Schug- 
2.
	        
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