397
stellten Aerzte aber werden hiemit aufgefordert, sowohl die von ihnen vorzuneh-
menden Impfungen zu Belehrung der Wund-Aerzte bestens zu benutzen, als
auch sich bei jeder Gelegenheit von der erworbenen Tuͤchtigkeit derselben zu
überzeugen, so wie man von ihrem Eifer für das allgemeine Beste und von
ihrer Uneigennäßigbeit erwartet, daß sie keinen tauglichen von diesem Geschäfte
ausschließen, jedem nach Billigkeit die von ihm zu beforgenden Ortschaften an-
weisen, und dießfalls zu keinen gegründeten Klagen bei den Medicinal-Visitationen
Anlaß geben werden.
Manchem Orts-Chirurgen werden sie vorerst wenigstens den minder wichti-
gen Theil des Geschäfts, a#imlich die Impfung von einem von ihnen selbst ge-
wählten Subjekte aus, anvertrauen, und sich somit auf eine blose Reise zur
Nach-Visitation beschränken können.
Haben sie gegründete Ursachen, an der fortdauernden Aufmerksamkeit eines
berechtigten Chirurgen ihres Amts-Distrikts zu zweifeln, so bönnen sie nach dem
Erkennmmisse des Ober-Amts zu der Nach-VWisitation nach der nächsten von diesem
Chirurgen vorgenommenen Impfung sich begeben, und das Ober-Amt ist befugt,
nach dem ihm mitzutheilenden Erfund die Legitimation bis zum Erkenntnisse
der Regierung zu suspendiren.
Die dadurch verursachten Kosten hat der Schuldhafte zu tragen; in dessem
Ermanglung sind sie auf die Gemeinde-Kasse zu übernehmen. Bei Gelegenbeir
anderer Amts-Reisen sollen die Aerzte sich die Impf-Bücher und ihre Beilagen
vorzeigen lassen, um sich von ihrer ordentlichen und gesetzmäßigen Führung zu
überzeugen.
9.) Da der ganze Werth der Anstalt für die jetzige und für die künftigen Gene-
rationen auf der Gewißheit beruht, daß die ächten Schutz-Pocken die Ansteckungs-
Fähigkeit für die Menschen-Pocken tilgen, so haben die Impf= Aerzte bei
ihrem Geschäfte überhaupt, insbesondere aber bei der Auswahl des Impf-Stofses
mit gewissenhafter Umsicht zu verfayren, und kein geimpftes Kind für geschügt
u erklären, ehe sie sich von dem vollkommen normalen Verlaufe seiner Schut=
*8 oder von seiner wirklichen Unempfaͤnglichkeit fuͤr dieselben uͤberzeugt
en.
Sollte sich ergeben, daß viele von einem und eben demselben Impf-Arzte
fuͤr geschuͤtzt erklaͤrte Individuen nochmals von den wahren Menschen-Pocken
ergriffen würden, so müßte dieß dem Impf-Arzte allerdings eine Unrersuchung,
und nach Beschaffenheit der Umstände weitere Ahndung zuziehen.
Insbesondere wird hier noch bemerkt, daß die Erfahrung dargethan hat,
daß die aus zerkraßten ugenn und die von kräzigen Individuen genommene
he in andern oft nicht die wahren schützenden Kuh-Pocken erzeugt, darüber
r, ob kraͤtzige mit tadelloser Loymphe geimpfte Personen die wahren Schug-
2.