Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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den, welche nach dem Ausfall der angestellten Pruͤfung zu dem Aufruͤcken in eine 
solche hinlaͤnglich tuͤchtig erklaͤrt worden sind. 
Sollte ein Feldjaͤger nach wiederholten am Schlusse von zwei auf einander 
folgenden Semestern erstandenen Pruͤfungen zum Aufruͤcken in eine hoͤhere Classe 
liche als tüchtig erfunden worden seyn, so wird insoferne derselbe als Freiwilliger 
eingetreten ist, demselben der Austritt aus der Schwadron gestattet, die übrigen 
aber werden bis zu vollendeter Dienstzeit in die zweite Elasse eingetheilt. Uebrigens 
sollen bei der Prüfung in der zweiten Elasse die Lehrgegenstände der ersten, und beie 
jener in der dritten, jene wiederholt werden, welche in der vorhergehenden Classe 
gelehrt worden sind. 
Art. 8. 
Um unbemittelten Candidaten, welche durch Fähigkeit, Fleiß und Kenntniß 
sich auszeichnen, die Gelegenheit darzubieten, durch Erweiterung von diesen durch 
fortgesetztes Studium auf der Cameral-Fakulit in Tübingen auch für die höheren 
Dienstgrade sich ausbilden zu bönnen, haben Wir die Anordnung getroffen, daß 
für Sechs Feldjäger besondere Stipendien ausgesetzt, und einem jeden auf Ein 
Jahr aus der Staats-Casse bezahlt werden sollen. 
Jedes dieser Sripendien soll in 350 fl. und einem Freitische bestehen; außerdem 
soll ein jeder das Recht haben, die Vorlesungen unentgeldlich besuchen zu dürfen. 
Art. 9. 
Bei Gleichheit der Kenntnisse zwischen Aspiranten zu einer Anstellung in dem 
Forstdienste, zwischen Candidaten, die in der Feldjäger-Schwadron gedient haben, 
und andern sollen die ersteren jederzeit den Vorzug haben. 
Art. 10. 
Die Disciplin in der Feldjdger-Schwadron, welche nach wie vor Militär-Corps 
bleibt, ressortirt auch ferner von dem Militär-Commando; dagegen soll die Aufsicht 
auf den Unterricht und die Leitung desselben, dem Direktor des Forstraths über- 
tragen seyn. 
Art. 11. 
Die Gage und Verpflegung für die Offziere, so wie auch für den Unterstab 
verbleibt, wie dieselbe gegenwärtig regulirt ist. Dagegen werden Wir in Betreff 
2 Soldes der beiden Elassen von Feldjägern unverzüglich Verfügung tressen 
lassen. 
Art. 12. 
Um auch Privar-Besitgern von Waldungen die Gelegenheit zu verschaffen, ihr 
Forstpersonal gehbrig bilden zu lassen, wollen Wir einer Anzahl solcher Candidaten, 
für welche diese Begünstigung nachersurht wird, die unentgeldliche Theilnahme an 
dem Unterricht in der Forsischule gesiatien, welche sodann aber allen Anordnungen
	        
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