Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

4 
J.) A/zeige der mit dem Gute verbundenen Rechte und Vorzüge, und der Rechts, 
titel worauf dieselben beruhen, und zwar 
a.) landständische, 
6.) herrschaftliche 
c.) Eigenthums-Rechte. 
t.) Scteuer,Anschlag; 
5.) Ungefährer jährlicher reiner Ertrag; 
S.) Lehen oder Allodium. 
Die Eigenschaft eines Mann= oder Weiberlehens ist dabei gehörig anzugeben. 
7.) Surcessions= und Familien-Rechte, Fedeicommiß, Masorat, Seniorat, Peeno 
genitur; 
8.) Name des Beslters; - 
90Hinweisangaufdie«Personal-Matrikec. ·. 
In die Personal-Matrikel werden sämmtliche adeliche Geschlechter des Königreichs 
nach drey Classen aufsgenommen) und zwar, 
Erste Classe: vormals reichsständische) fürstliche und gráfliche Familien. 
Zweite Classe: Familien der nach dem Adelsstatut besonders privilegirten 
adelichen Ritterguks-Besitzer. " · 
Dritte Classe: der nicht begüterte Erbadel des Königreichs. 
Jede Familie hat die zur Begründung ihres Adelstandes erforderlichen Beweise 
sammt ihrem Familien= Wappen vorzulegen. "# 
In dieser Matrikel finden folgende Rubriken statt: 
1.) Femilien-Name, 
32.) Vorname. 
BDei jeder Familie sind saͤmmtliche lebende Mitglieder, sowohl maͤnnlichen als 
weiblichen Geschlechts, und zwar, wenn letztere durch Heurathen in andere Familien 
übergetreren snd, mit Hinweisung auf diese, nach der Abstammung und nach dem 
Grade der Verwandschaft mit dem Güterbesiher, aufzuführen. 
3.) Tag und Jahr der Geburt, mit Bemerkung der bei einem Minderjährigen 
etwa bestellten Vormundschaft. 
4.) Dienst-Verhälenisse, Charakter und perfönliche Auszeichnungen. 
5.) Wohnort 
a.) innerhalb des Königreichs 
5.) außerhalb des Königreichs- 
(6.) Staatsbürgerliche Werhälnisse; welchem Staate nämlich jedes Familien= 
Glied, in Ansehung des Staatsbürgerrechts angehört. 
7.) Hinweisung auf die KReal, Matrikel. 
Hier fiad bei jeder begüterten Familie) unter Beziehung auf die Güter-Maerlkel, 
die im Känigreich lisgenden Besitzungen zu bezeichnen? in deren Genuß sie s#ch be- 
##ndet, oder worauf ihr ein Erbrecht zustehet) so wie bei densenigen die nicht be- 
sütert sind) es-ebenfalls zu bemerken ist. -.- « 
c-)BesitztmenimAuslanveundsonst·gkVerbindungenmiteinewfremdenStaate. 
Adeliche Familien, welche in Hinsicht auf ihre staatsbuͤrgerlichen Verhältnisse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.