Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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23. gegen Jung Jakob Bader, von Heidenheim, wesen Real Injurien 9 
24) 
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Am :½7. Juni wurde: 
FKidel Knehr, Schneider.) von Schelklingen, Oberames Blaubeuren) wegen 
zweiten, kleinen, aber ausgezeichneten Diebstahls neben dem Kosten= und Scha, 
dens, Ersah mit sechsmonotlicher Juchthausstrafe; 
Magdalene Auer, von Gutenberg) Oberamts Kirchheim, wegen vierten Scor-- 
tationsvergehens mit viermonatlicher Arbeit in herrscheftlichen Geschäften, 
neben Zuscheidung der Hälfte der Untersuchungs-Kosten bestraft. 
Am 19. Juni ist: 
Gegen Thomas Maiers''von Walpertshofen, Oberames Wiblingen, wegen wie- 
derholter Fälschung, neben Bezahlung seiner Aest- nad Azungs- auch : der 
Untersuchungs-Kosten eine neunmonatliche Vestungs= Strafe erkannt worden. 
Am 23. Juni wurde: 
Johannes Lompp, von Ohmden, Oberamts Kirchheim, wegen wiederholter, zum 
Theil qualifieirter, und ausgezeichneter Diebstähle aeben dem Kosten= und Scha, 
dens-Erfaße unter Einrechnung eines Theils seines erstandenen Arrests, zu fünf, 
monatlicher Juchthaus-Strase, und nachherivor Cin. perrung in ein Iwangs- 
Arbeitshaus auf vier Monate verurtheilt. 
Am 26. Juni ist: 
egen seinen 
Vater eine fünfmonatliche Zuchthaus-Strafe neben dem Testen-Ersatz aus- 
gesprochen, und verfügt worden, daß er nach eistandener St.afe unter genaue 
polizeiliche Aufsiche gestellt werden sole; 
dem Martin Reck, von Vinzwangzen, Oberamts Niedlingen, wegen Be, 
trügereien, neben dem Kesten= und Schadens, Ersatz eine sechsmonatliche 
Vefüungs-Strafe zuerkannt worden. 
Erkenntnisse in Revisions, Fällen. 
Am g. Juni ist: . 
26) Andreas Schmid, von Kirchbeim, Oberamts Neresheim, wegen wiederholt ver- 
üb##er Distähse, neben dem Ersatz des Scheadens unter solldarischer Verbind= 
lichkeit t seinen Consorten, auch Bezahlung der Ariest: und 3 der Unterfu- 
chu gs#een mee zwei und ein halb jahliger Bestungsarbeir bestraft, und 
veinlut worden, daß er nach Ablauf dieser Strafseit bis zu erprobter Besserung, 
wer igstens aler ein und ein halbes Jahr lang, in einem ZSwangs, Ur, 
beitshause verwahrt werden solle.
	        
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