II. Appellations = Gerischts = Höfe.
1) In Tübingen.
Am g. Juni wurde:
1) In der Uppellations= Sache von Sulz, zwischen Johann Rempp von Weiden und
dessen Shefrau, Barbara, Vorbeklagten, Nachklägern, Appellanten) sodann Jo,
hannes Lehrer von Peterzell, Ober-Amts Oberndorf, Vorkláger, Nachbeklagten,
Appellaten, eine cedirte Schuldforderung in der Vor= und Entschädbigungs-An,
sprüche in der Nachklage betreffend, die eingewandte Appellation wegen Man,F
els an irgend einer gegründeten Beschwerde von Amtswegen verworfen; eben
· wurde:
2) die Appellations= Sache von Brakenheim, zwischen Joseph Leibfried zu Stokheim,
Beklagten, Appellanten) und Friedrich Leibfried zu Dillsberg und Sternwirth
Berner zu Stokheim, als Curator des verschollenen Franz Anten Leibfried, Klä,
ger, Appellaten, Vergleichs= und respective Erbschafts, Forderungen betreffend,
wegen Mangels sowohl in den Berufungs-JFô#mlichkeiten, als auch an irgend
einer gegründeten Beschwerde, mittelst Reseripts hinweggewiesen.
Am 10. Juni ist:
5) in der Appellations, Sache von Stuttegart zwischen Johann Geors Dürr zu Schter-
Ddingen, Kláger, Wiederbeklagten, Appellanten an einem — und dem Sonnen=
wirth Johann Ludwig Stoll daselbst, Beklagten, Wiederkläger, Appellaten am
andern Theil, Abrechnung betreffend, das Urtheil voriger Instanz in dem einen
Punkte bestätigt, die Appellation in Betreff der beiden übrigen Punkte aber we-
gen Mangels der Appellations, Summe abgewiesen, und Appellant in die Preceß-
Kosten dieser Instanz verurtheilt worden.
Am 1:. Juni wurde:
szin der vor dem Oberamts-Gericht zu Tübingen in zweiter Instanz verhandelten
Rechts-Sache zwischen der Ehefrau des Weingärtners, David Friedrich Kraut
daselbst, cum cur. legit, und Wilhelm Ludwig Beck und Consorten eben daselbst,
Gränz-Sereitigkeiten betreffend, die von Ersterem ausgesprochene Urthel wegen
Mangels erforderlicher Competenz als nichtig verworfen.
» Am 16. Juni ist:
5) in Sachen der Anna Maria Hellin zu Lustnau, cum cur. Klaͤgerin, wider Frie-
drich Bauer zu Dettenhausen, Oberamts Tuͤbingen, Beklagten, puncto satis-
factionis privatae ex stupro et actionis injuriarum aestimatoriae, die Klägerin
durch Erlaß mit ihrer eingereichten Nullitäten, Klage ab —, mit ihrer damit
evyentualiter verbundenen Syndikats-Klage gegen das Ober-Amte,Geriche zu Tu-
bingen aber an die Behörde verwiesen worden.