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II. Der bieher bestandene Fabrik- Stempel, welcher nach den Verordnungen vom 326.
Juni 1806.) 9. April, ro. und 13. Februgr 1508. **i
füf
aussändische Sib 10.„ „
1. . Sense . –’. # kr.
Strohmesser und Strohblatt 6 kr.
1 ordinäre Pfanen . kr.
1 Schmalz-Pfanne n. . kr..
und für
1 inltandische Sichet .. iiii kr.
x.. Sense 2 kr.
„ Sitrohmesser und Strohblatt 3 fe.
beträgt) ist aufgehoben. 3
Es werden. nun diese allerhöchste Enüschließungen zur allgemeinen Nachachkung
mit dem Unfügen bekannt gemacht, daß, da hierdurch die besohderen Verfügungen
res Rescripts vom 12. Februar 26064 CStaats, und Regierungs-Blatt Rro. 7.)
außer Wiekung gesetzt find, die etwe vorkominenden Defvaudationen der obigen Joll
Abgaben nach den allgemeineg. Zoll Geleen zu rügen sind.
Stuttgart, den 10. Juli 1318.
3 Finann Ministerium.
—. Präsident v. Malchus.
Vekanntmachung, die Uebereinkunft mit dem Großberzogthum. Hessen wegen gegenseitiger
" « Uebernahme der Vaganten detreffend.
Nachdem die Großherzogl.; Hessische Regierung dem dielseits mit dem Königl.
Beierischen und Großberkogl, Vadenschen Hofe geschlossenen Vertrag in Betreff der
wechselseicigen Uebernahme der Paganten und anderer Ausgewiesenen vom 7. März
1816. in der Maße beigetreten ist, daß die in dem angeführten Vertrage verabrede=
ten Grundsäßtze und Bestemamungen- auch zwischen dem Kdnigreich Würtemberg und
dem Großberzogthum Hessen vom 1. April d. J. an in Anwendunz kommen sollen:
so wird solches zur. Nachachtung mit dem Anfügen bekannt gemacht) daß hinstchtlich
der Uebergabs-Stationen folgendes festgesetzt worden ist. .
"/ Aus dem Kowigreichr Würtrembers
gehen die Transporte von Heilbronn nach Wimpfen, wo das Großherzogl. Hessicche
Amt für das weitere Fortbringen Vber Nerkar, Bischofshemm im Badenschen nach
Huschhorn in Hessen sorgen wird; wenn aber im Winter durch das Sis der Ueber-