Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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cher nach grundlicher Eroͤrterung aller Umstände und Verhaͤltnisse seine Ueberteu- 
gung von der Nothwendt keit der Trennung. der Steuer von dgesen versihiedenen 
Gegenständen Und dafür ausg'sprochem hut, daß dielelde als eine der Grun bedin- 
gungen erachtek werden muße ) dorch welche die Möglichteit einer gleichern Vertdei- 
lung der Abgabenlast, und einer Erlei heerung derjenigen von Unsern Unterthanen, 
die gegenwärtig außer Verbäleniß belald##t sind, bedingt ist. Unerschütterlich in Un- 
serem Enrschluße, das Wohl Unserer getreuen Alnterthanen, durch alle Miteéel, welsche 
die Porsehung in Unsere Hände gelegt hat, zu begründen, baben Wir daher nicht 
ädllein dte Lrennung der Grundsteuer von jener von den Gebäuden muäd von den 
Gewerben, und die Aufnahme eines besondern Catasters von der Grundsteuer be- 
schlolen, sondern auch Verfügung getroffen, daß mit den erforderlich n Arbeiten 
sowohl 2um Behuf dieses Catasters, al#-auch Zur besondern Besteurung der Häuser 
und der Gewerbe sofort der Unfang gemacht werden soll. 
Indem Wir daber diesen Unsern unwandelbufen. Beschluß als Geses promulgi- 
fren, verordnen Wir zugleich', daß hinüchtlich darauf, daß die zum Buf dieser 
Trennung angeordneten Trveiten erst nach Verlauf von mehreren Monaten beendigt 
sein können, und um den Gang der Staats= Perwaltung in niches zu erschweren, 
für dieses EStats-Jahr, nämlich vom 1. Juli dieses Jahres bis zum letzten Juni des 
künftigen Jahres) die bisherige ordinäre Steuer in dem Betrag von 
Zwei Millionen, Viermal Hundert Tausend Gulden 
noch einmal, nach den. bisherigen Normen, und nach Maßgebe des auliegenden Der- 
theilungs, Plans auf die einzelnen Dberämter ausgeschrieben umd in diesen umgelege 
werden soll. 
Indem Wir daher diese Umlage und den Einzug dieser Steuer hierdurch ver- 
fügen, und sämmelichen Beamten) welchen die Untervertheilung obliegt, befehlen, 
daß sse die erstere sofort, den Einzug aber nach Maßgabe der bestehenden Gesetze be- 
wirken, haben Wir zugleich wegen Bewirkung der Abrechnung dersenigen 36/500 fl.) 
die über den Betrag der auf den Zeitraum von Georgii bis zum 1. Juli fallenden 
Scteuer ausgeschrieben worden find, dem Finanz-Ministerium die geeigneten Befehle 
ertheilt. " « 
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Einschränkungen, welchen Wir Uns Selbst zu unterwerfen beabsichtigen, und wel- 
che Wir sowohl für Unsere Hofhaltung, als sonst verfüge haben, die Mittel sinden, 
diese Bedürfnisse niche nur ohne Sthöhung irgend einer Steuer zu decken) sondern
	        
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