179
seits jene Lehrfächer in eine näbere Verbindung und lebenrigere Wechselbeziehung zu einander
zu setzen, andererseits den Naturwissenschaften eine selbstständige Vertretung im akademischen
Organismus zu sichern, die Gründung einer besonderen naturwissenschaftlichen
Fakultat, als Vllter Fakultät der Universität verfügt worden, was hiemit unter
dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß hinstchtlich dieser neuerrichteten
Fakultät nachfolgende nähere Bestimmungen getroffen worden sind:
I. An die naturwissenschaftliche Fakultät geben über:
1) die seither theils der medizinischen, tbeils der philosophischen Fakultät zugetheilten
Leprstellen
für Mathematik und Astronomie,
. Poystk,
„ reine Chemie,
angewanote Cbemie,
Mineralogie und Geognosie mit Paläontologic,
. Botanik,
„Zoologie und vergleichende Anatomie,
sowie endlich
für Pharmakognosie;
2) die entsprechenden Institute, nämlich:
die Sternwarte,
das pbysikalische Kabinet,
die beiden chemischen Laboratorien,
die mincralogische Sammlung,
der botanische Garten,
die zoologische Sammlung,
endlich
die pharmakognostische Sammlung;
3) an Studirenden:
2
A. orbdentliche Studirende
a) diejenigen, welche sich speziell dem Sturium der Naturwissenschaften wiomen,
b) diejenigen inländischen Studirenden der Medizin, welche die — vorzugsweise die