Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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seits  jene  Lehrfächer  in  eine  näbere  Verbindung  und  lebenrigere  Wechselbeziehung  zu  einander
  zu  setzen,  andererseits  den  Naturwissenschaften  eine  selbstständige  Vertretung  im  akademischen
  Organismus  zu  sichern,  die  Gründung  einer  besonderen  naturwissenschaftlichen
  Fakultat,  als  Vllter  Fakultät  der  Universität  verfügt  worden,  was  hiemit  unter
dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  hinstchtlich  dieser  neuerrichteten
Fakultät  nachfolgende  nähere  Bestimmungen  getroffen  worden  sind:
I.  An  die  naturwissenschaftliche  Fakultät  geben  über:
1)  die  seither  theils  der  medizinischen,  tbeils  der  philosophischen  Fakultät  zugetheilten
Leprstellen
für  Mathematik  und  Astronomie,
.  Poystk,
„  reine  Chemie,
angewanote  Cbemie,
Mineralogie  und  Geognosie  mit  Paläontologic,
.  Botanik,
„Zoologie  und  vergleichende  Anatomie,
sowie  endlich
für  Pharmakognosie;
2)  die  entsprechenden  Institute,  nämlich:
die  Sternwarte,
das  pbysikalische  Kabinet,
die  beiden  chemischen  Laboratorien,
die  mincralogische  Sammlung,
der  botanische  Garten,
die  zoologische  Sammlung,
endlich
die  pharmakognostische  Sammlung;
3)  an  Studirenden:

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A.  orbdentliche  Studirende
a)  diejenigen,  welche  sich  speziell  dem  Sturium  der  Naturwissenschaften  wiomen,
b)  diejenigen  inländischen  Studirenden  der  Medizin,  welche  die  —  vorzugsweise  die