Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Da in des Kaigl., Jecode#ollg ba## S. Mn. 44 t#r Reuesgegen Scraf, 
Verfügungen eine dreimonarliche Zeltfrist festge etzt, und es zur Beurehe#lung, ob 
diese Frist in den einzelnen Källen gewahlt warden, nothwendig ist, vergewissert zu 
sein) da westhem Taqe, eigeppel e —*ee air aien Brh zut Berschts- 
Erstatcung wirkiich Pgergibenw rFin “ -ird 5½ des d 6. ber gedach, 
ten bntIl. Verordüng ieltzusch bekcund gemucht, daß * ben betreffenden Be- 
amten jedesmal auf der Eingabe-Schrift selbst, welche ein Straf Nachlaß oder Mils. 
derungs-Besuch enchält, der Lag, an welchem sie bei denselten eingekommen ist, 
pünktlich anzumerken sei. Srurgourt-##n—S#t##b. 
Zweite Abtheilung des Königl. Geheimen-Raths. 
Präclusiv. Erkenntniß, betreffend die Orbit= Sache res Herrn Fürsten Carl. Albrecht von Hohenlobe, 
Wilidenburg-Schillingskürst. 
Rachdem in der Debit-Sache des Herrn Fürsten Carl Albrecht von Hohenlohe= 
Waldenburg= Schillingefürst aus Anlaß eines mit der ungleich-graäßeren Zahl der 
Gläubiger im Feuar v. J. zu Stand gebommenen Nachlaß- Vertrags alle diesenigen, 
welche etwa ein fröleres Unterpfand oder ein anderes dingliches Recht auf die Be, 
A#uagen des gunuten Herrn Försten antprechen, oder perfönliche Forderungen 
machen zu kolien vermeimen, vermoge ff. ntlicher Ladung vom b. Mai v. J. aufge; 
fordert wurden,) ibre Anprüche buupen eines viermonatlichen peremtorischen Termins 
um so gewisser bei dem Köugl. Obek-JumzLollerium in Stuttgart anzezeigen, 
als sonst der abgelchlossene Nachlaß-Veraletch ohne Rücksicht zum Vollzug gebracht, 
auch üoer die, dem neuen Gläubiger wegen der zu Neal'strung ves Rachlaß! Vergleichs 
aufinnehmenden neuen Kapitals auf die füistl. B.ungen zu konstitmrenden Unrer, 
pfander, mit Ausschlusse der früheren dinglichen Niechte, gerichtlich erkannt werden 
soll; diere viermonätrliche deremtoruche Frust aber indessen längst verstrichen ift: So 
werden nunmehr, anf erfolgtes Anrufen der Mandatarien der Fürstl, Ercditoren, 
alle diejenigen, welche sich mic ihren persönlichen oder dinglichen Ansprüchen indessen 
nicht gemelder haben) von der Masse und den Wirkungen des remtssorischen Ver- 
trags hremit ausgeschlossen und sind sosort die erwa früh-ren Real= Rechte zur Be, 
gründung des gegenwäctigen Schulden-Lilgungs-PVians und besonders, zu desto voll- 
kommenerer Sicherstellung der dem neuer Darleiher auf die Fürstlich Hobenloh= 
Waldenburg-Schillingosürstlichen Besscungen #u ertheilenden öffentlichen Unterpfands= 
Rechte, worüber nunmeht erba#nt meiten- wird) andurch außer Kraft gesetzt; werches 
Präclusio= Erkenatn hiermt öffentlich bekanmt gemacht wird. 
Auf Zleiche Weise sind nunmehr i# Folge desselben oben angeführten offent— 
lichen ufrufs und des derin angedrahten Präjudices, alle diesenigen Gléubiger, 
die sich in jener peremtorischen Frist von Vier, Monaten wegen des Nachlasses nicht 
erklärt, oder wegen der von ihren Bevollmachtigten bewilligten Nachlasse, ich zu
	        
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