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. in der Rechessachr erster Instant zwischen Johann Jakob Jan zu Meuenstein,
Kläáger, und dem Herrn Fürsten Friedrich August Karl, zu Hohenlohe, Oehrin=
gen Ingelsingen, Beklagten, willkührliche Dienst= Entlassung betreffend, mit
Modistcation condemnatorie erkannt, unter Verurtheilung des Beklagten in die
Kosten dieses Rechtsstreits.
Am 35. August ist:
S## in der UAppellationssache von Gmünd zwischen dem Wever Johann Michael Have,
luth zu Heubach) Namens seiner Ehefrau und deren Kindes erster Ehe, Kl,
ger,) Anten, und dem Amtspfleger Schneider zu Lorch, Beklagten, Aten, ein
Pflegrechnungs, Remanet betreffend, unter Abénderung des Urtheils voriger In=
stanz auf Beweis erkannt; sodao#
4. in der Rechtssache erster Instanz zwischen der Christine Thüna zu Stutggart,
Kldgerin, und der Curatel des Freiherrn von Thüna zu Meßbach, Beklageen,
Paternitáts= Ansprüche betreffend) mittelst. Bescheids der Klaͤgerin die Abschwoͤ-
rung eines Eides auferlegt worden.
Am 16. August wurde:
K in der Appellationssache des Müllers Simmendinger im Thal Neusteußlingen,
Beklagten, Anten, wider die Gemeinden Weilersteußlingen, Ennahofen und
Grötzingen, Kláger, Aten, den Mitgenuß eines Waidrechts betreffend., das
Erkenntniß des Oberamts Gerichts Ehingen als nichtig kassirt, und gedachtes
Gericht in die durch seine begangene Nullität verursachten Kosten verurtheilt,
zugleich aber die Einsendung der Ukten an das Justiz= Kollegium in Ulm zu
Abfaslung einer Sentenz angeorknet. "
Am 28. August wurde:
& in der Appellätionssache von Künzelsau zwischen dem Freiherrn Carl von Adels,
heim) als Curator der minorennen Kinder des Freiherrn von Stetten, Boden-
bofer Linie, Provokanten, Anten, und dem Juden Lämmle Bärle zu Ailringen,
Provokaten) Aten, Forderungen aus einem Kauf und Darlehens-= Contract be-
treffend, das Urtheil erster Inan theils bestätigt, theils abgeändert, und
die anfgegangenen Prozeßkosten gegen einander verglichen, dem Acen jedoch
noch Beweis vorbehalten; und
7. die Rechtssache der Stephan Oteschen Relikten zu Niederhofen, Kläger, Wieder=
beklagten, gegen den Herrn Grafen Ludwig Schenk von TLastel zu Oberdischin,
zgen) Beklagten) Wiederkláger, Schuld= und Abrechnungs-Foderung betreffend,
unter Beziehung auf frühere gerichtliche Verhandlungen durch Ordination er-
ledigt) unter Vergleichung der gegenseitig aufgegangenen Prozeßkosten; ferner
in der Appellutionssache von Oehringen zwischen Johann Georg Köhler von
Büttelbronn, Luten) Anten, und dem Justn-Referendar Englert zu Ludwigs=
burg, als Pfleger der verwittweten Pferrerin Graf zu- O#dring nun deren