Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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es waͤre deun, daß Frost oder Wetterschlag den Weinsegen zernichtet haͤtte. Es ist 
besonders darauf zu achten, doß der gehente vom ganzen Ertrag entrichtet, auch 
Vorlaß mit Vorläß und Druck mit Druck auf dac genaueste verzehntet werde 
3.) Die Trauben aus den herrschäftl. eignen Weinbergen im Unterlande ##d zu 
raspeln, oder zu beeren, und dieses eigne Gewächs unvermischt und abgesondert einzuke llern. 
3.) Nicht nur die laufenden Weinbesoldungen und Pensichen der geistlichen 
und weltlichen Diener, sondern auch sämmtliche Beseldungs, und Penssonsrückstände 
von frühern Jahren, selbst diesenigen, welche der Hauptausstands= Kasse überwiesen 
werden sind, eben so die laufenden und die rückständigen Gülten, die Tagweine und 
dergleichen sind unter den Keltern mit zwei Dritteln Vorlaß und mit einem Drittel 
Druck, der Ordnung nach, aus den Sammelfässern abzureichen. « 
4.) Was nach Adzug dieser Prästationen und dis etwa zur Lieferung in andere 
Kellereyen und zum Verkaufe zu bestimmenden Quantums noch übrig bleiben wird, 
ist wohl sortirt in die herrschaftlichen Keller zu bringen, und bis auf weitere Ber- 
ordnung aufzubewahren. 
5.) Sogleich nach vollendeten Keltergeschäfften haben die Kameralämter den 
Nach,-Herbstbericht vorschriftmäßig und unter Beilesung einer Weintabelle an das 
Finanz- Ministerium zu erstatten, und dabei die Besoldungs= und Gültabgaben, 
welche für Rechnung der Hauptausstands, Kasse bestritten worden sind, zum Behuf 
der Abrechnung mit derselben im Nach-Herbstberichte besonders aufzuführen. 
Die Herbstkostens= Verzeichnisse hingegen find seiner Zeit nebst einem Duplikste 
des vit Ger erssttercht und der Weintabelle en die betreffende Kreis, Jinanz-Kammern 
einzusenden. 
11 
Stuttgart, den 34, September 1818. 
5P Fin#anz= Ministerium.
	        
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