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es waͤre deun, daß Frost oder Wetterschlag den Weinsegen zernichtet haͤtte. Es ist
besonders darauf zu achten, doß der gehente vom ganzen Ertrag entrichtet, auch
Vorlaß mit Vorläß und Druck mit Druck auf dac genaueste verzehntet werde
3.) Die Trauben aus den herrschäftl. eignen Weinbergen im Unterlande ##d zu
raspeln, oder zu beeren, und dieses eigne Gewächs unvermischt und abgesondert einzuke llern.
3.) Nicht nur die laufenden Weinbesoldungen und Pensichen der geistlichen
und weltlichen Diener, sondern auch sämmtliche Beseldungs, und Penssonsrückstände
von frühern Jahren, selbst diesenigen, welche der Hauptausstands= Kasse überwiesen
werden sind, eben so die laufenden und die rückständigen Gülten, die Tagweine und
dergleichen sind unter den Keltern mit zwei Dritteln Vorlaß und mit einem Drittel
Druck, der Ordnung nach, aus den Sammelfässern abzureichen. «
4.) Was nach Adzug dieser Prästationen und dis etwa zur Lieferung in andere
Kellereyen und zum Verkaufe zu bestimmenden Quantums noch übrig bleiben wird,
ist wohl sortirt in die herrschaftlichen Keller zu bringen, und bis auf weitere Ber-
ordnung aufzubewahren.
5.) Sogleich nach vollendeten Keltergeschäfften haben die Kameralämter den
Nach,-Herbstbericht vorschriftmäßig und unter Beilesung einer Weintabelle an das
Finanz- Ministerium zu erstatten, und dabei die Besoldungs= und Gültabgaben,
welche für Rechnung der Hauptausstands, Kasse bestritten worden sind, zum Behuf
der Abrechnung mit derselben im Nach-Herbstberichte besonders aufzuführen.
Die Herbstkostens= Verzeichnisse hingegen find seiner Zeit nebst einem Duplikste
des vit Ger erssttercht und der Weintabelle en die betreffende Kreis, Jinanz-Kammern
einzusenden.
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Stuttgart, den 34, September 1818.
5P Fin#anz= Ministerium.