Nro. 57. 1818. 646
Königlich-Württembergisches
Staaks= und Regierungs-Blatt.
Mittwoch, 30. September.
Erläuternder Nachtrag zu dem §. 6. der Königl. Verordnung vom 13. Sepk. 1613., die Ablösung
der Fall= Lehen berreffend.
Da die in dem Staats= und Regierungs-Blatt S. 505. gegebene Anleitung
zu Berechnung des Abkauf-Kapitals für Laudemien theils durch Druckfehler ent-
stellt, theils nicht sogleich Jedem verständlich ist, so wird diese Stelle folseuder,
maßen berichtiget.
Geschieht die Beränderung in der Jwischenzeit, so ergiebt sich von selbst, daß
das Recht des Guteheirn auf das Laudemium, und auf eine Kapitalsfumme,
welche vermittelst der aus derselben entstehenden Zinse immer wieder nach 2#5
Jahren ein gleiches neurs Landemium hervorbringe, erst nach Verstuß der lau-
fenden 25 Jahre eintritt, daß er ssch also mit einem Kapital zu begnügen hat,
welches bis zum AUolauf der — an dem 15 fährigen geitraum noch fehlenden
Jahre, mit Ginschluß der jähruchen Zunse, 2 des Laudemiums betrágt.
Die des Lauremiums müssen demnach eben so viel ausmachen, als das
Abkaufs-Kapital, oder 20 Jahrszunse desselben, sammt den daraus bis zur näch-
sten Werfallzeit des Laudemums zu bezich nden Zinsen; das Kapital aber wird
nach dieser Darstrllung gefunden, wenn man die 2 des Laudemiums mit der
Summe aller Zins-Jabre, also mie 20 und mit der dazu geschlagenen Jahl
der — bis zur Verfarzzeit noch sehlenden Jahre, welche man mit a bezeichnen
kann, (zo + a#) dividirt, und den Qunotienten durch Muleiplication mit 2o ins
Kagpital erdebt; oder wenn man, was nach den Rechnungs, Regeln auf Eines
hinausläufe, das Landemium mit 2omal 2, also mit 36 multiplicirt, und das
Produkt mie 20 samt der Zahl der fehlenden Jahre (20o + a) dividirt.